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"2G-Regel" im Einzelhandel: Auch im Saarland vorläufig gekippt

25.01.2022

Auch im Saarland ist die 2G-Regelung im Einzelhandel bis auf Weiteres generell nicht mehr anzuwenden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes auf den Eilantrag mehrerer saarländischer Elektronikmärkte entschieden. Die Regelung, nach der nicht-immunisierten Personen grundsätzlich der Zutritt zum Einzelhandel verwehrt ist, sei nicht bestimmt genug. Damit verstoße sie gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Nach der beanstandeten Vorschrift seien von der Zugangsbeschränkung Ladenlokale ausgenommen, deren Waren- oder Dienstleistungsangebot der Deckung des täglichen Bedarfes dient. Diese Formulierung werde durch eine nicht abschließende beispielhafte Aufzählung von Ladengeschäften und Einrichtungen konkretisiert. Die einzelnen im Ausnahmekatalog genannten Ladenlokale und die amtlichen Ausführungen in der Begründung der Regelung ließen den Schluss zu, dass der Begriff der Deckung des täglichen Bedarfs nicht alleiniges Abgrenzungsmerkmal für die Befreiung von der Zutrittsbeschränkung ist. Nach welchen konkreten Kriterien sonstige Einzelhandelsbetriebe, die ebenfalls nicht grundbedarfsdeckend sind, von der Ausnahmeregelung erfasst werden sollen, bleibe indes unklar, betont das OVG. Denn weder aus dem Ausnahmekatalog noch aus der amtlichen Begründung ergäben sich einheitliche, objektivierbare Kriterien für den erweiterten Geltungsbereich der Regelung. Es sei aber nicht Aufgabe der Gerichte, anstelle des Verordnungsgebers eigene Vorgaben festzulegen, die in der angegriffenen Regelung selbst keinen Ursprung hätten.

Abgesehen davon ergäben sich weitere durchgreifende Bedenken im Hinblick auf die angegriffene Regelung, weil der Verordnungstext selbst keine Regelung enthalte, wie so genannte Mischbetriebe einzuordnen seien, so das OVG weiter. Lediglich in der amtlichen Begründung seien hierzu Ausführungen erfolgt. Demzufolge komme es letztlich auf den Gesamteindruck des Betriebes anhand einer ganzheitlichen Betrachtung individueller Natur an. Die konkrete Einordnung obliege dabei den zuständigen Behörden vor Ort. Nach Auffassung des OVG führt dies letztlich zu einer uneinheitlichen Vollzugspraxis.

Schließlich betont das OVG, dass ungeachtet der vorläufigen Außervollzugsetzung der Zutrittsbeschränkungen nach der 2G-Regelung im Einzelhandel generell die vom Verordnungsgeber beziehungsweise in einschlägigen Hygienekonzepten übergreifend vorgegebenen allgemeinen Maßnahmen und Vorkehrungen der Kontaktvermeidung zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Infektion mit dem SARS-CoV2-Virus immer eingehalten werden müssen.

Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 21.01.2022, 2 B 295/21, unanfechtbar

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