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Steuerliche Behandlung von Diensträdern

Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. 09.05.2023

Zwei Varianten gilt es zu unterscheiden

Die Nutzung von Diensträdern wird immer beliebter. Steuerlich gilt es hier allerdings ein paar Dinge zu beachten. Denn um die steuerliche Behandlung von Fahrrädern korrekt vorzunehmen, sind zunächst zwei Varianten zu unterscheiden:

1. Erhält der Arbeitnehmer – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn – ein Dienstfahrrad, das er auch privat nutzen darf, braucht der Vorteil für die private Nutzung nicht als Arbeitslohn versteuert zu werden. Die Steuerbefreiung gilt seit 2019 bis Ende 2030. Wichtig: Das Dienstrad muss bei dieser Variante als Extra zum Gehalt überlassen werden. Dazu sollte die Überlassung des Dienstrades am besten in einem eigenständigen Vertrag oder zumindest im Arbeitsvertrag gesondert vereinbart werden. Auch E-Bikes fallen unter diese Regelung. Ausgenommen sind hingegen Fahrräder, deren Motor eine Geschwindigkeit von über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt und die damit versicherungspflichtig sind. Diese gelten als Fahrzeuge und unterliegen der Versteuerung von E-Fahrzeugen. In der Praxis ist die Überlassung des Dienstrades zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn allerdings eher die Ausnahme.

2. Stark verbreitet ist dagegen die Variante einer Entgeltumwandlung. Der Arbeitgeber least die Diensträder. Die Mitarbeiter, die ein Rad in Anspruch nehmen und auch privat nutzen wollen, verzichten für die Dauer der Rad-Überlassung auf Bruttolohn in Höhe der Leasingrate. Hier gilt keine Steuerbefreiung. Die Überlassung ist aber steuerlich begünstigt. In diesem Fall muss nur ein Viertel des Bruttolistenpreises des Rades mittels der sog. 1-Prozent-Regelung als geldwerter Vorteil versteuert werden. Als Bruttolistenpreis gilt dabei die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer. Dieser ist aber nur zu 25 % anzusetzen und auf volle 100 Euro abzurunden. 1 Prozent auf den sich ergebenden Betrag muss dann monatlich als geldwerter Vorteil für die private Nutzung versteuert werden. Beispiel: UVP E-Bike = 2.100 € × 25 % = 525 € = rund 500 € × 1 % = 5 € monatlich. Hat der Mitarbeiter das Rad vor 2019 übernommen, gilt weiterhin die 1-Prozent-Regel vom vollen Preis.

Umsatzsteuer ist ebenfalls vom Arbeitgeber abzuführen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bei der Überlassung eines Fahrrades als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der monatliche Durchschnittswert der privaten Nutzung mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad einschließlich Umsatzsteuer angesetzt wird. Eine Wertminderung wie bei der Lohnsteuer ist nicht zulässig. Stattdessen darf der Arbeitgeber von den Kosten die Umsatzsteuer/Vorsteuer geltend machen. „Beträgt der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 Euro, muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden“, informiert der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Der Vorsteuerabzug aus der Fahrradanschaffung ist für den Arbeitgeber trotzdem möglich.

Wie Selbständige Betriebsräder steuerlich behandeln müssen und viele weitere Details zu den Regelungen erhalten Sie in unserem INFO-Service Nr. 10 „Steuerliche Förderung von Dienst – Betriebsrad“. Dieser ist im BdSt-Mitgliederbereich online unter steuerzahler.de  abrufbar oder kann unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 / 76 77 78 kostenlos bestellt werden.

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Daniel Bilaniuk
Referent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

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