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Urteil für Oktoberfest-Fans

Presseinformation / Steuerrecht 13.09.2017

Gericht bestätigt ermäßigten Steuersatz für Brezenläufer

Steuerrecht ist meist staubtrocken, in diesem Fall aber knackfrisch, denn es geht um Backwaren auf dem Oktoberfest. Pünktlich zur Saison hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Verkauf von Brezen in Festzelten dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz unterliegt, wenn der Brezenverkäufer und der Festzeltbetreiber nicht identisch sind. Gut für die Verkäufer und die Kunden, denn statt 19 Prozent Umsatzsteuer werden nur 7 Prozent beim Snackverkauf fällig. Im konkreten Urteilsfall mietet sich die Klägerin in Wiesn-Zelte ein, um dort Backwaren zu verkaufen. Neben festen Verkaufsständen beschäftigte die Klägerin auch sogenannte Brezenläufer, die Backwaren unter anderem an die Tische brachten. Die Umsätze aus dem Verkauf dieser Backwaren rechnete die Klägerin mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz ab.

Die Finanzverwaltung verlangte den vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent, da die Biertische und Stühle des Festzeltbetreibers auch den Brezenläufern zuzurechnen seien und deshalb eine gastronomische Leistung vorliege. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof mit dem am 13. September 2017 veröffentlichten Urteil entschied (Az.: V R 15/17). Das Gericht argumentierte, dass auch Personen, die nicht zur Nutzung der Biertischgarnituren berechtigt waren, Brezeln kaufen konnten. 


Hinter diesem Fall steckt eine komplizierte Rechtsfrage 

Der Mehrwertsteuersatz (= Umsatzsteuersatz) hängt beim Verkauf von Lebensmitteln davon ab, ob es sich um Speisen zum sofortigen Verzehr handelt – oder ob das Dienstleistungselement, wie Festzelt, Musik und Tische, überwiegen. Nur beim reinen Snackverkauf gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz, ansonsten muss mit 19 Prozent Mehrwertsteuer abgerechnet werden. Die Abgrenzung ist gerade bei großen Veranstaltungen und Konzerten nicht immer einfach, deshalb ist das heute veröffentlichte Urteil so wichtig. Denn bei vergleichbaren Sachverhalten können sich betroffene Snackverkäufer auf das positive Urteil berufen, wenn das Finanzamt den Steuersatz von 19 Prozent verlangt.

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