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Tesla: Darf in seinem künftigen Werk in Grünheide vorzeitig Anlagentests durchführen

16.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/top/12724-tesla

Zwei Umweltverbände, der NABU Brandenburg und die Grüne Liga Brandenburg, sind mit ihrem Eilantrag gegen die vorzeitige Durchführung von Anlagentests im zukünftigen Tesla-Werk in Grünheide auch in zweiter Instanz gescheitert. Laut Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg war der Eilantrag der Verbände bereits unzulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist die vom Landesamt für Umwelt am 01.06.2021 erteilte und für sofort vollziehbar erklärte 15. Zulassung zur vorzeitigen Durchführung von Maßnahmen. Die Zulassung erlaubt bereits vor Erteilung der Genehmigung des Gesamtvorhabens die Erprobung schon installierter Anlagen und Aggregate der Betriebseinheiten Gießerei, Lackiererei und Karosseriebau sowie den Einbau und die Nutzung von Tanks zu Spül- und Testzwecken. Den hiergegen gerichteten Eilantrag der Verbände hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) abgelehnt.

Die dagegen gerichtete Beschwerde konnte laut OVG schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Eilantrag der Verbände unzulässig gewesen sei. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Umweltverbandes setze nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz unter anderem voraus, dass der Verband geltend macht, "durch die Entscheidung" in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich – hier des Schutzes von Natur und Umwelt – berührt zu sein. Maßgebliche Entscheidung sei die angefochtene Zulassung des vorzeitigen Beginns. Eventuelle Beeinträchtigungen durch die noch ausstehende Genehmigung des Gesamtvorhabens "Gigafactory" oder dessen möglicherweise störfallrelevanten Betrieb genügten insoweit nicht. Die Antragsteller hätten aber nicht geltend gemacht, dass bereits bei den Maßnahmen, deren Durchführung die hier umstrittene Zulassung des vorzeitigen Beginns erlaubt, mit nicht angemessen berücksichtigten oder bewältigten Störfällen oder anderen Umweltbeeinträchtigungen zu rechnen sein könnte.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2021, OVG 11 S 78/21, unanfechtbar

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