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Stundungsantrag für Straßenbaubeitrag

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 08.03.2024, Harald Schledorn

Was Sie tun sollten, wenn Ihre Gemeinde den verbindlichen Ausbaubeschluss (Straßenbauprogramm) vor dem 1.1.2018 beschlossen hat und Sie einen Straßenausbaubeitragsbescheid erhalten:

Der 28.2.24 war ein guter – ein historischer – Tag für die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen: Nach 55 Jahren hat der Landtag NRW rückwirkend zum 1.1.2024 die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen in NRW abgeschafft. Verbindliche Ausbaubeschlüsse der Gemeinde bezogen auf kommunale Straßen, welche nach dem 1.1.2024 getroffen werden, haben keine Straßenausbaubeiträge für die Grundstückseigentümer mehr zur Folge. Auch verbindliche Ausbaubeschlüsse, die die Gemeinde nach dem 1.1. 2018 beschlossen hat, werden in der Regel keine Straßenausbaubeiträge mehr zur Folge haben, weil hier eine Förderung durch die NRW-Bank möglich ist. Der Förderantrag kann aber nur von der Gemeinde gestellt werden, nicht vom betroffenen Grundstückseigentümer.

Beschlüssen vor dem 1.1.2018

Was aber wenn die Gemeinde den verbindlichen Ausbaubeschluss ( Straßenbauprogramm) vor dem 1.1.2018 beschlossen hat? In einem solchen Fall könnte tatsächlich auch im Jahre 2024 der Grundstückseigentümer noch mit einem Straßenausbaubeitragsbescheid seiner Gemeinde konfrontiert werden.

  • In einem solchen Fall sollte man den Bescheid bis zum Ende lesen und gegebenfalls Widerspruch einlegen und einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Näheres zur Widerspruchserhebung findet sich in der Rechtsbehelfsbelehrung oder im Abschnitt „Ihre Rechte“ am Ende des Bescheides.
  • Gleichzeitig sollte man Kontakt zum BdSt NRW aufnehmen.
  • Da es bei Straßenausbaubeiträgen in der Regel um hohe Beträge geht, sollte man auch immer prüfen, ob nicht ein Antrag auf eine Zahlungserleichterung sinnvoll ist.

Durch den enormen öffentlichen Druck, welchen die vom BdSt NRW organisierte Volksinitiative „ Abschaffung der Straßenbaubeiträge in NRW“ entfaltet hat, hatte der Gesetzgeber damals einen neuen § 8 a Absatz 6 und 7 in das KAG NRW eingeführt. So versucht man mit einem Stundungsantrag die Fälligkeit der Zahlung des Straßenbaubeitrages nach hinten zu verschieben und so zu einer Zahlungserleichterung zu kommen. Auf die dabei fälligen Stundungszinsen kann die Gemeinde ganz oder teilweise verzichten, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Dem betroffenen Grundstückseigentümer kann auf dessen Antrag hin auch eine Ratenzahlung in höchstens 20 Jahresraten eingeräumt werden. Dabei wird der jeweilige Restbetrag jährlich mit zwei Prozentpunkten über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst - mindestens mit einem Prozent. Für die derzeitige Praxis bedeutet das: Der Basiszinssatz wurde von der Deutschen Bundesbank zum 1.1.2024 auf 3,62 % angepasst. Plus 2 Prozentpunkte gesetzlicher Aufschlag bedeutet also 5,62 %. Bei solchen mittlerweile hohen Zinssätzen sollte man sich auch um Vergleichsangebote bei seiner Hausbank oder auf Internetplattformen bemühen.

==> Müssen Sie noch für den Straßenausbau zahlen?


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