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© Schäferle/pixabay

Steuerentlastungen erreicht: Anhebung weiterer Freibeträge aus dem JStG

Erfolge 01.02.2023

Wir konnten erreichen, dass weitere Freibeträge und Pauschalen angehoben wurden.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Bei Arbeitnehmern wurden bis 2021 pro Jahr pauschal 1.000 Euro Werbungskosten berücksichtigt. Damit befand sich der Arbeitnehmerpauschbetrag auf dem Niveau von 1990. Mit der rückwirkenden Anhebung des Werbungskostenpauschbetrags auf 1.200 Euro für 2022 und weiterer Anhebung auf 1.230 Euro ab 2023 wurde eine weitere Forderung vom uns aufgenommen. Dies ist aus unserer Sicht inflationsbedingt noch nicht ausreichend, aber ein erster Erfolg.

Ausbildungsfreibetrag

Eltern von volljährigen Kindern, die eine Ausbildung absolvieren und nicht mehr bei den Eltern wohnen, gewährt der Gesetzgeber einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro pro Jahr. Dieser Wert galt seit dem Jahr 2002. Mit dem Veranlagungszeitraum 2023 wurde dieser auf 1.200 Euro im Kalenderjahr angehoben.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Der Mehraufwand für Alleinerziehende wird bei der Lohn- und Einkommensteuer mit einem besonderen Freibetrag – dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – steuerlich berücksichtigt. Zum Jahr 2023 wurde der Entlastungsbetrag auf 4.260 Euro angehoben.

Voller Sonderausgabenabzug für Rentenbeiträge vorgezogen ab 2023

Ein wichtiger und zwingend notwendiger Beitrag, um die Doppelbesteuerung von Renten zu verhindern, ist das Vorziehen der vollen Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben. Der Bund der Steuerzahler hält die gegenwärtige Rentenbesteuerung für insgesamt reformbedürftig. Die Anpassung des Sonderausgabenabzugs und die Steuerfreiheit des Grundrentenzuschlages allein sind daher aus unserer Sicht ein erster kleiner Schritt, aber nicht ausreichend.

Der BdSt erarbeitete in seinen Stellungnahmen eine Tabelle, in der aufgezeigt wurde, welche Pauschalen seit Jahren nicht angepasst wurden und wie hoch diese sein müssten. Diese aktualisieren wir laufend.

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