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© pixelio_by Thorben Wengert

Startschuss für die Steuererklärung 2019

Bund der Steuerzahler Sachsen-Anhalt e. V. / Meldungen 27.02.2020

Finanzämter nehmen im März die Bearbeitung auf!

Im März beginnen die Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuererklärungen für das Jahr 2019. Warum sich eine zügige Abgabe der Einkommensteuererklärung lohnen kann, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Im März beginnen die Finanzämter mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019. Sollten Sie also Ihre Erklärung schon eingereicht haben, dann können Sie ab sofort mit Rückfragen seitens des Finanzamtes oder gar mit der Zustellung Ihres Steuerbescheids rechnen. Haben Sie noch keine Erklärung abgegeben, sind Sie aber dazu verpflichtet, sollten Sie dies bis zum 31. Juli 2020 tun! Werden Sie steuerlich beraten, endet Ihre Frist sogar erst am 1. März 2021. 

Erwarten Sie eine Rückzahlung vom Fiskus, rät der Bund der Steuerzahler die Steuererklärung möglichst frühzeitig einzureichen. Denn die Erklärungen werden in der Regel in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, erklärt der Verband. Wer seine Einkommensteuererklärung früher abgibt, bekommt im Regelfall auch schneller seine Erstattung. Im Durchschnitt erhalten Steuerzahler bei einer Steuererstattung übrigens mehr als 1.000 Euro Steuern vom Finanzamt zurück.

Neue Formulare – Mehr Zeit einplanen

Insbesondere bei den Steuerformularen gibt es Änderungen, auf die sich die Bürger und Unternehmer einstellen müssen, denn die Vordrucke sind nun anders aufgebaut. Der Mantelbogen wurde von vier auf zwei Seiten gekürzt. Alle Angaben, die darin nicht mehr abgefragt werden, wurden in eigene Formulare ausgelagert. Wie bei einem Baukasten muss man sich nun die für den eigenen Steuerfall passenden Anlagen heraussuchen. Außerdem gibt es die Erläuterung zu den Anlagen ebenfalls einzeln.

Papiervordrucke mit eDaten

Für Arbeitnehmer und Rentner, die ihre Einkommensteuererklärung noch auf den Papierformularen abgeben dürfen, werden die sog. eDaten wichtig. Was dahinter steckt: Zeilen in der Erklärung, die mit einem „e“ gekennzeichnet sind, müssen vom Steuerzahler nicht mehr ausgefüllt werden, denn diese Angaben liegen dem Finanzamt bereits vor. Hierbei handelt es sich z. B. um vom Arbeitgeber gemeldete Lohndaten oder Angaben zur Kranken- und Rentenversicherung.

Unsere Checkliste

Auf was Sie bei der Einkommensteuererklärung in diesem Jahr außerdem besonders achten sollten, erklärt der Bund der Steuerzahler im BdSt INFO-Service Nr. 3.

Die Checkliste ist für Mitglieder online unter: https://steuerzahler.de/info-service/ abrufbar.

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