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Rumänien: Soll bestimmten förderfähigen Unternehmen Zugang zur einzigen Anlaufstelle der EU im Bereich der Mehrwertsteuer gewähren

19.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/steuer/aktuell/12739-anlaufstelle

Die Europäische Kommission hat am 15.07.2021 beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Rumänien zu richten, weil das Land bestimmten Kategorien von Unternehmen, die ansonsten unter die Mehrwertsteuer-Richtlinie fallen, den Zugang zur einzigen Anlaufstelle der Union verwehren.

Die einzige Anlaufstelle der Union ist das elektronische Portal, mit dem Online-Verkäufer ab dem 01.07.2021 ihren Mehrwertsteuerpflichten bei Verkäufen an Verbraucher innerhalb der EU einfacher nachkommen können, indem ihnen ermöglicht wird, sich in einem einzigen Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen und die in anderen Mitgliedstaaten geschuldete Mehrwertsteuer zu melden und zu entrichten.

Erstens, so die Kommission, schlössen die rumänischen Rechtsvorschriften für die einzige Anlaufstelle der Union rumänische kleine und mittlere Unternehmen (KMU) aus, die Telekommunikations- und Rundfunkdienstleistungen oder elektronische Dienstleistungen an Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten verkaufen (das heißt Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als 88.500 Euro, die an der MwSt-Sonderregelung für KMU teilnehmen). Zweitens stehe die Registrierung in der einzigen Anlaufstelle der Union nur Unternehmen offen, die bereits in Rumänien für inländische, abzugsfähige Umsätze und bestimmte innergemeinschaftliche Umsätze registriert sind, aber nicht für andere Zwecke registrierten Unternehmen.

Rumänien muss nun binnen zwei Monaten zu den im Aufforderungsschreiben dargelegten Beanstandungen Stellung nehmen. Sollte das Land in den nächsten beiden Monaten keine geeigneten Maßnahmen ergreifen, kann die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermitteln.

Europäische Kommission, PM vom 15.07.2021

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