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Rentenversicherungsbeiträge beim Krankengeld
Länger erkrankte Arbeitnehmer erhalten von der Krankenkasse Krankengeld. Allerdings behält die Krankenkasse vom Krankengeld einen Teil für die Rentenversicherung ein. Der Bürger bekommt also nur ein entsprechend geringeres Netto-Krankengeld ausgezahlt. Steuerlich wird allerdings das volle Bruttokrankengeld angesetzt: Zwar ist das Krankengeld selbst steuerfrei, es unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Krankengeld und Versicherungsbeiträge erhöhen damit den persönlichen Steuersatz des Bürgers.
Die später – auf Basis dieser Beiträge - ausgezahlte Rente unterliegt ebenfalls der Besteuerung. Damit wirken sich die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge gegenwärtig nicht steuermindernd aus. Viele Steuerzahler sind verärgert über die steuerliche Nichtberücksichtigung der gezahlten Beiträge. Der BdSt fragt daher beim Bundesministerium der Finanzen an, ob eine gesetzliche Änderung geplant ist.