Rennwett- und Lotteriesteuer
Bereits im 15. Jahrhundert wurden Lotterien mit Sachgewinnen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben in Notfällen veranstaltet. Im 18. Jahrhundert wurden Klassenlotterien und das Zahlenlotto mit Verbrauchsteuern belegt. 1881 wurde eine reichseinheitliche Urkundensteuer für Lotteriescheine eingeführt, die 1891 auf Pferdewetten ausgeweitet wurde. Die heutige Rennwett- und Lotteriesteuer geht auf das Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922 zurück, das nach dem Zweiten Weltkrieg auch auf Fußballwetten und ab 1. Juli 2012 auf sämtliche Sportwetten in- und ausländischer Wettanbieter ausgedehnt wurde.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | inländische öffentliche Lotterien und Ausspielungen |
Bemessungsgrundlage | Wetteinsatz oder Lospreis |
Steuersatz | 5 Prozent auf Pferderenn-, Sportwetten und Lotto/Toto, 20 Prozent auf Lotterieangebote |
Aufkommen | 2,33 Mrd. Euro (2021) |
Anteil am Steueraufkommen | 0,28 Prozent (2021) |
Ertragshoheit | Länder |
Beurteilung
- Sonder-Umsatzsteuer
- bestimmte Umsätze umsatzsteuerfrei zu stellen, aber mit einer speziellen Verbrauchsteuer zu belasten, ist unsystematisch
Empfehlung
- kurz- und mittelfristig: Beibehaltung als ergänzende Umsatzsteuer
- langfristig: Integration in die allgemeine Umsatzsteuer