Luftverkehrsteuer
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Die Luftverkehrsteuer wurde zum 1. Januar 2011 zur Konsolidierung des Bundeshaushalts eingeführt.
Steuereigenschaften
Steuergegenstand | Abflüge von Fluggästen von inländischen Standorten |
Bemessungsgrundlage | Flugzielort |
Steuersatz | 7,50 – 42,18 Euro/Flug |
Aufkommen | 1,18 Mrd. Euro (2019) |
Anteil am Steueraufkommen | 0,1 Prozent (2019) |
Ertragshoheit | Bund |
Beurteilung
- aufgrund des geringen Aufkommens als Mittel zur Sicherung ausreichender Staatseinnahmen wenig geeignet
- verstößt gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip
- kein erforderliches Instrument zum Erreichen umwelt- und klimapolitischer Ziele
Empfehlung
- Abschaffung der Luftverkehrsteuer