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Rechtsbehelfe bei Musterverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Stellungnahmen & Eingaben / Freiberufler / Unternehmen / Arbeitnehmer 08.11.2011

Mittlerweile wird nicht nur vor dem Bundesverfassungsgericht oder vor obersten Bundesgerichten um steuerliche Fragen gestritten, sondern auch vor europäischen Gerichten. Gemäß § 363 Abs. 2 AO können sich andere betroffene Steuerzahler auf diese Musterverfahren berufen und das Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens verlangen. Wird der Antrag auf Ruhen des Verfahrens auf einen Vorgang beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gestützt, wird von der Finanzverwaltung das Ruhen des Verfahrens jedoch nicht gewährt. Ist ein Musterverfahren hingegen vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) anhängig, bewilligt die Finanzverwaltung das Ruhen des Verfahrens. Diese Differenzierung zwischen den verschiedenen europäischen Gerichtshöfen ist im Hinblick auf die Gesetzlage jedoch höchst fragwürdig. Der Bund der Steuerzahler hat sich daher an die finanzpolitischen Sprecher der Bundestagsfraktionen gewandt. Aus Sicht des Bundes der Steuerzahler müssen Musterverfahren vor allen europäischen Gerichtshöfen gleichermaßen zu einem Ruhen des Verfahrens führen.

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