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Privater Samenspender: Kann Recht auf Umgang mit Kind haben

20.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/top/12740-samenspender

Dem leiblichen Vater eines Kindes kann auch dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind zustehen, wenn das Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines privaten Samenspenders entschieden. Maßgeblich sei allein, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Die Mutter des mittels einer privaten Samenspende des Antragstellers gezeugten und im August 2013 geborenen Kindes lebt in eingetragener Lebenspartnerschaft mit ihrer Lebenspartnerin. Letztere adoptierte das Kind 2014 mit Einwilligung des Antragstellers im Wege der so genannten Stiefkindadoption. Der Antragsteller hatte zunächst bis 2018 Umgangskontakte mit dem Kind, die entweder im Haushalt der (rechtlichen) Eltern stattfanden oder die außerhalb von einer der Mütter begleitet wurden. Das Kind weiß, dass der Antragsteller sein leiblicher Vater ist.

Im Sommer 2018 äußerte der Samenspender gegenüber den Eltern den Wunsch, Umgang mit dem Kind in seiner häuslichen Umgebung und für einen längeren Zeitraum zu haben, was diese ablehnten. Nach zwei weiteren Treffen brach der persönliche Kontakt des Antragstellers zu dem Kind ab. Er hat nun eine Umgangsregelung dahin beantragt, dass er das Kind 14-tägig dienstags um 13.30 Uhr aus der Kita abholt und es um 18.00 Uhr seinen Eltern übergibt.

Nachdem der Antrag in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg hatte, hat der BGH den Beschluss der Vorinstanz aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Zwar sei kein Umgangsrecht nach § 1684 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegeben, weil dieses nur rechtlichen Eltern zustehe und damit für den Antragsteller als nur leiblichem Vater ausscheide, so der BGH. Auch ein Anspruch aus § 1685 Absatz 2 BGB (Umgangsrecht von engen Bezugspersonen) bestehe nicht. Hierfür sei erforderlich, dass eine von tatsächlicher Verantwortungsübernahme geprägte sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet wurde, was hier aufgrund der zeitlichen Begrenzung der stets von den Eltern begleiteten Kontakte nicht gegeben gewesen sei.

Dagegen sei ein Anspruch gemäß § 1686a Absatz 1 Nr. 1 BGB (Umgangsrecht des leiblichen Vaters) grundsätzlich möglich, meint der BGH. Danach habe der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient. Nach § 167a Absatz 1 Familienverfahrensgesetz seien Anträge nur zulässig, wenn der Antragsteller an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben.

Dass das Kind mithilfe einer so genannten privaten Samenspende gezeugt worden ist, hindere die Anspruchsberechtigung des Erzeugers und die Zulässigkeit des Antrags nicht, zumal dem privaten Samenspender im Unterschied zur "offiziellen Samenspende" bei ärztlich unterstützter Befruchtung nach § 1600d Absatz 4 BGB auch die Feststellung seiner Vaterschaft nicht kraft Gesetzes versperrt wäre.

Auch die durchgeführte Adoption schließe das Umgangsrecht nach § 1686a Absatz 1 Nr. 1 BGB nicht aus. Insofern bestehe kein sachlicher Unterschied zwischen einer Stiefkindadoption durch den Ehemann der Mutter und der – vom Gesetz nicht ausdrücklich berücksichtigten – durch Adoption begründeten Elternschaft der Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter, so der BGH.

Dass der Antragsteller in die Adoption eingewilligt hatte, stehe dem Umgangsrecht ebenfalls nicht entgegen. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließe das Umgangsrecht vielmehr nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehle es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Dies stehe auch im Einklang mit adoptionsrechtlichen Wertungen. Denn das Adoptionsrecht sehe für die so genannte offene oder halboffene Adoption zunehmend auch die Möglichkeit der Aufrechterhaltung des Kontakts zwischen Kind und Herkunftsfamilie vor.

Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, beurteile sich daher vornehmlich danach, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei habe der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtige.

Das Beschwerdegericht habe nach Zurückverweisung des Verfahrens nunmehr zu prüfen, ob und inwiefern der Umgang im vorliegenden Fall dem Kindeswohl dient, und hierfür auch das inzwischen siebenjährige Kind persönlich anzuhören, so der BGH abschließend.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2021, XII ZB 58/20

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