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Neue Musterklage zu Krankengeld und Rentenversicherungsbeiträgen
BdSt fordert: Auch Rentenbeiträge, die vom Krankengeld abgezogen werden, sollten steuerlich anerkannt werden!
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt eine neue Musterklage, die für länger erkrankte Arbeitnehmer wichtig ist. Darum geht es: Erhält der Arbeitnehmer Krankengeld, werden davon Rentenversicherungsbeiträge abgezogen, die auch für die spätere Altersrente zählen. Doch steuerlich absetzen kann er die abgezogenen Rentenversicherungsbeiträge – anders als bei den Beiträgen für den normalen Arbeitslohn – nicht. Argument der Finanzverwaltung: Das Krankengeld selbst ist steuerfrei, deshalb können damit zusammenhängende Ausgaben nicht bei der Steuer geltend gemacht werden.
Das Rechtsproblem
Was so lapidar klingt, ist für die betroffenen Arbeitnehmer höchst unbefriedigend, denn die spätere Rente müssen sie versteuern – und zwar unabhängig davon, ob die Beiträge zuvor steuermindernd berücksichtigt wurden oder nicht. Zudem kommt ein weiterer Aspekt hinzu: der Progressionsvorbehalt. Danach erhöht das Krankengeld inklusive der Rentenversicherungsbeiträge den Steuersatz für die übrigen Einkünfte, zum Beispiel den Steuersatz für den Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer vor oder nach seiner Erkrankung in dem Jahr erhalten hatte. Deshalb unterstützt der BdSt die Klage einer Arbeitnehmerin vor dem Finanzgericht Köln (Az.: 11 K 1306/20).
Zum Fall
Die Frau war 2018 schwer erkrankt und erhielt Krankengeld. Rund 1.200 Euro Rentenversicherungsbeiträge wurden ihr vom Krankengeld abgezogen. Diese möchte sie steuerlich berücksichtigt wissen. Denn seit 2019 erhält sie in Folge der Erkrankung eine Altersrente für behinderte Menschen und muss diese versteuern.