Geldleistung und Sachbezug – Wie das Bundesfinanzministerium mit kleinen Mitarbeiter-Extras umgeht
„Der Damm ist gebrochen!“
Kurzarbeitergeld bei Gesellschaftergeschäftsführern
SG Saarland - S 12 AL 296/20
Beim Sozialgericht des Saarlandes wird geprüft, ob auch Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wenn sie weniger als 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt sind. Im konkreten Fall wird ein Ingenieurbüro in der Rechtsform einer GmbH geführt. An der Gesellschaft sind drei Gesellschafter mit jeweils 33,33 Prozent beteiligt. Zwei von ihnen sind Geschäftsführer. Wegen der Verschiebung bereits beauftragter Projekte war im Januar 2020 ein erheblicher Arbeitsausfall zu verzeichnen. Deshalb beantragten die beiden Geschäftsführer bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld. Aus Sicht der Arbeitsagentur sei der Arbeitsausfall vermeidbar gewesen, da es gerade Aufgabe von Geschäftsführern sei, neue Kunden zu finden, um die Kurzarbeit zu vermindern oder zu beenden, so die Agentur in ihrer Ablehnung.
Mit Unterstützung des BdSt soll nun gerichtlich überprüft werden, ob die Ablehnung der Arbeitsagentur rechtmäßig war. Der Fall ist sehr praxisrelevant, denn viele Berater haben wiederholt festgestellt, dass Gesellschaftergeschäftsführer, die weniger als 50 Prozent an einer GmbH beteiligt sind, zur Sozialversicherungspflicht herangezogen werden, ihnen dann umgekehrt aber Leistungen der Sozialversicherung mit Blick auf ihre Gesellschafterstellung verweigert werden.
Streitjahr: 2020
Verfahrensstand: Klage beim Sozialgericht des Saarlandes eingereicht