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Grundsteuerreform: Neues Gutachten belegt verfassungsrechtliche Probleme
BdSt fordert bei gemeinsamer Pressekonferenz mit dem ZIA und Prof. Gregor Kirchhof: Das Modell muss einfach, praktisch, unbürokratisch sein!
Die Grundsteuer muss einfach, transparent und leicht zu erheben sein. Dafür haben Professor Dr. Gregor Kirchhof, Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Augsburg, der Vorsitzende des Zentralen Immobilien Ausschusses (ZIA), Dr. Hans Volkert Volckens, und der Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt), Reiner Holznagel, heute bei einer gemeinsamen Pressekonferenz geworben, die wegen der Corona-Krise online stattfand.
Die Lösung: Flächenmodelle nutzen
Anlass war ein aktuelles Gutachten, das Professor Kirchhof vorgelegt hat. Hier kommt der Jurist zu dem Ergebnis, dass das von Bund und Ländern beschlossene Berechnungsmodell zur Grundsteuer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Deshalb sollten die Bundesländer von der Möglichkeit Gebrauch machen, eigene Berechnungsmodelle vorzulegen. Der ZIA betonte, dass die rund 36 Millionen Grundstücke nach dem sogennannten Scholz-Modell des Bundes aufwendig bewertet werden müssten. Auch für den Bund der Steuerzahler müssen Kosten und Nutzen der Grundsteuerberechnung in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Deshalb sprachen sich Professor Kirchhof und beide Verbände für einfache Flächenmodelle aus. Basis dafür wären lediglich die Grundstücks- und Wohnfläche, gegebenenfalls zuzüglich eines Lagefaktors. Die Länder Bayern, Hessen und Niedersachsen haben dazu bereits Vorschläge vorgelegt.
Zum Hintergrund
Das Bundesverfassungsgericht hatte im April 2018 die grundsteuerliche Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da die Bewertungsmaßstäbe zu alt waren. Der Gesetzgeber war aufgefordert, bis Ende 2019 eine neue Regelung zu verabschieden. Im Herbst 2019 haben sich Bund und Länder auf einen Kompromiss geeinigt: Grundlage ist ein wertorientiertes Modell, das zahlreiche Faktoren wie Baujahr, Bodenrichtwert, Nutzungsart und Mietniveaustufen berücksichtigt. Allerdings können die Bundesländer über eine Öffnungsklausel von diesem Bundesmodell abweichen. Einige Bundesländer wollen diese Möglichkeit nutzen.