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Zwischen 1,45 Euro (Reken) und 6,82 Euro pro Kubikmeter (Monschau) liegen die Schmutzwassergebühren 2024 in NRW.
© BdSt NRW/robert Fotolia

Gebührenvergleich 2024 für Abwasser in NRW

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 16.08.2024, BdSt NRW

Der Bund der Steuerzahler gibt jährlich einen Vergleich der Abfall- und Awassergebühren in NRW heraus. Am 16. August hat Rik Steinheuer, Vorsitzender des BdSt NRW, die aktuellen Zahlen für 2024 und die Forderungen des BdSt auf der Landespressekonferenz in Düsseldorf vorgestellt:

Abwassergebühren

Betrachtet man die Abwassergebührenbelastung privater Haushalte in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2024, gilt auch für dieses Jahr: Es gibt eine weite Gebührenspanne sowohl beim Schmutz- als auch beim Regenwasser. Sie reicht beim Schmutzwassergebührensatz von 1,45 Euro/m³ in Reken bis zu 6,82 Euro/m³ in Monschau. Beim Regenwasser liegt der Gebührensatz zwischen 0,15 Euro/m² versiegelter Fläche in Schloß Holte-Stukenbrock und 2,20 Euro/m² in Monheim am Rhein. Für den BdSt-Musterhaushalt bedeutet das konkret: Er zahlt in Monschau 1.572 Euro im Jahr, in Reken dagegen nur rund 330 Euro im Jahr. In Monschau ist also die Abwassergebührenbelastung fast fünfmal so hoch wie in Reken.

Mit großer Sorge stellt der Bdst NRW fest, dass die Abwassergebühren für den BdSt-Musterhaushalt im Landesdurchschnitt erstmalig auf über 800 Euro gestiegen sind. Im vorigen Jahr waren es rund 755 Euro. Einen solchen Anstieg von über 6 % hat es zuletzt 1995 gegeben. Er liegt deutlich über der Inflationsrate, die die amtliche Statistik in NRW für den Juli 2024 mit 2,3 % angegeben hat. Geradezu historisch sind die Anstiege auch, wenn man sich die Abwassergebührentabelle näher anschaut. In Nordrhein-Westfalen gibt es allein acht Kommunen, in denen der Musterhaushalt einen Anstieg der Abwassergebühren von über 30 % verkraften musste: Erftstadt 58 %; Legden 52 %; Bedburg-Hau 50 %;  Heinsberg 40 %; Merzenich 39 % ; Oelde 35 %; Unna 34 %; Gangelt 31 %. Im Jahr 2023 gab es nur zwei Kommunen, in denen der Abwassergebührenanstieg im Vorjahresvergleich über 30 % lag.

Die Zahl der Kommunen, in denen die Abwassergebührenbelastung über 1.100 Euro im Jahr liegt, hat sich 2024 gegenüber 2023 mehr als verdoppelt: von 12 auf 25. Und wir sprechen bei diesen Beträgen wohlgemerkt nur über die Wasserentsorgung, also ohne Berücksichtigung der Kosten für den vorherigen Bezug des Trinkwassers, das den Verbrauchern zusätzlich ebenfalls in Rechnung gestellt wird.

Der Trend zu immer höheren Abwassergebühren in Nordrhein-Westfalen kann und muss von der Politik gestoppt werden, um die Kosten rund ums Wohnen auf Dauer erschwinglich zu halten. Der Bund der Steuerzahler NRW fordert die Landesregierung und den Landtag deshalb auf, die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2022 (Az: 9 A 1019/20) zu beachten und umzusetzen. Damit verbunden ist die Korrektur der unnötigen und gebührenerhöhenden gesetzlichen Eingriffe des Landtages zur weitgehenden Aushebelung dieser wegweisenden Gerichtsentscheidung.

Neue Regeln sind nicht bürgerfreundlich

Wie wenig bürgerfreundlich sich die Schmutzwassergebühren entwickeln, wenn der Gebührensatz nach den derzeitigen Regeln das Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW kalkuliert wird, zeigen folgende Beispiele:

  1. Bedburg-Hau hat auf das OVG-Urteil positiv reagiert mit der Folge, dass der Schmutzwassergebührensatz von 2,79 Euro (2021) auf 2,06 Euro (2022) und schließlich sogar auf 1,54 Euro (2023) reduziert wurde. Für das Jahr 2024 wurde die Kalkulation entsprechend der neuen gesetzlichen Regelung des KAG NRW erstellt. Folge für den Abwassergebührenzahler: Anstieg des Schmutzwassergebührensatzes auf 2,44 Euro (2024). Damit erhöhen sich in diesem Jahr die Schmutzwassergebühren um 58 %.
     
  2. Horn-Bad Meinberg hat das OVG-Urteil angewandt, so dass sich für 2022 und 2023 sehr niedrige Verzinsungswerte ergaben. Das senkte den Schmutzwassergebührensatz auf 3,17 Euro (2022) und 3,48 Euro (2023). Ab dem Jahr 2024 wurde der Spielraum des geänderten § 6 KAG NRW ausgeschöpft. Damit stieg der Schmutzwassergebührensatz auf 4,12 Euro. Ergebnis für den Musterhaushalt: ein Anstieg von 18 % bei den Abwassergebühren.
     
  3. Burbach hat bei der Gebührenkalkulation für 2023 das OVG-Urteil zugrunde gelegt, das unter anderem bei der Eigenkapitalverzinsung maximal einen 10-jährigen Durchschnittszinssatz für zulässig erachtete. So betrug der Schmutzwassergebührensatz 2,62 Euro und der Regenwassergebührensatz 0,87 Euro für 2023. Für die Gebührenkalkulation 2024 wurden die geänderten Vorgaben des KAG angewendet, das u.a. einen 30-jährigen Zinsdurchschnitt bei der Eigenkapitalverzinsung vorsieht. Damit stieg der Schmutzwassergebührensatz auf 3,06 Euro, der Regenwassergebührensatz auf 1,04 Euro. Die Belastung für den BdSt-Musterhaushalt erhöhte sich um 16 %. Der Anstieg wäre noch gravierender gewesen, hätte die Gemeinde bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nicht einen immer noch eher moderaten Nominalzinssatz von 1,75 % angewendet. Zulässig wären nach der neuen Regelung im KAG für dieses Jahr sogar bis zu 3,03 %.
     
  4. Steinfurt war für 2023 der damaligen Empfehlung des Städte- und Gemeindebundes NRW gefolgt und hat wegen der gewählten Abschreibung auf Grundlage des Wiederbeschaffungszeitwerts entsprechend dem OVG-Urteil keine kalkulatorischen Zinsen angesetzt. Für 2024 setzte die Stadt wegen des geänderten § 6 Abs. 2 Nr. 2 KAG NRW wieder zusätzlich kalkulatorische Zinsen an. Ergebnis: ein Schmutzwassergebührensatz von 3,18 Euro (2024) statt 2,78 Euro (2023) und ein Regenwassergebührensatz von 0,51 Euro (2024) statt 0,43 Euro (2023). Für den BdSt-Musterhaushalt wurden die Abwassergebühren um 15 % teurer.

Nach wie vor beim OVG NRW anhängig und noch nicht entschieden sind die Normenkontrollverfahren, die mit Unterstützung des BdSt NRW gegen verschiedene kommunale Abwassergebührensatzungen auf den Weg gebracht worden sind. Es ist noch nicht absehbar, wann das Gericht entscheiden wird. Der BdSt NRW wartet mit Spannung darauf, ob das OVG NRW den Kommunen bei der Ausübung des Spielraums des aktuellen § 6 KAG NRW mit den ausstehenden Entscheidungen einschränkende Vorgaben macht.

BdSt-Forderungen zu den Abwassergebühren

Wenn der Landtag die Abwassergebührenzahler entlasten will, muss er das Kommunalabgabengesetz NRW wieder ändern:

  • Am bürgerfreundlichsten wäre es, die Abschreibungen nur auf der Grundlage von Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu berechnen. Derzeit haben die Kommunen in NRW die Wahl, ob sie den Anschaffungs- oder den teureren Wiederbeschaffungszeitwert anwenden.
     
  • Solange die Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom Wiederbeschaffungszeitwert abschreiben dürfen, sollte es im KAG verbindliche Regelungen geben, die verhindern, dass der Abwassergebührenzahler den allgemeinen Haushalt der Kommune subventioniert. Die Mehrerträge, die durch den Wiederbeschaffungszeitwert im Vergleich zum Anschaffungswert erwirtschaftet werden, sind einem Sonderposten für den Gebührenausgleich für Investitionen der Einrichtung zuzuführen. Hier könnte sich der Gesetzgeber in Nordrhein-Westfalen an § 13 Abs. 4 KAG Sachsen orientieren.
     
  • Nicht nur wie derzeit bei der Verzinsung, sondern auch bei der Abschreibung sollte das aus Kanalanschlussbeiträgen aufgebrachte Kapital außer Betracht bleiben müssen. Bleibt es erlaubt, das aus Kanalanschlussbeiträgen der Grundstückseigentümer aufgebrachte Kapital in die Abschreibungsbasis einfließen zu lassen, werden die Grundstückseigentümer bei der Refinanzierung der öffentlichen Abwasseranlage doppelt belastet – einmal über die gezahlten einmaligen Kanalanschlussbeiträge und ein weiteres Mal über die Entrichtung der jährlich fällig werdenden Abwassergebühren. Bei einer entsprechenden Novellierung des KAG NRW könnte sich der Gesetzgeber z. B. an § 6 Abs. 2 KAG Brandenburg orientieren. Dort ist der aufgeworfene Aspekt vorbildlich geregelt.

Unabhängig von einer wünschenswerten Änderung des KAG NRW gilt der Appell des Bundes der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen an Politik und Verwaltung in den Kommunen: Auch die gegenwärtige Fassung des KAG NRW ermöglicht es jeder einzelnen Kommune, freiwillig faire Abwassergebühren zu kalkulieren. Keine Kommune ist gezwungen, die großen Spielräume des aktuellen § 6 KAG NRW bürgerunfreundlich auszureizen und mit den Abwassergebühren möglichst hohe Überschüsse zu erwirtschaften. Es ist nicht die Aufgabe der Gebührenzahler, den kommunalen Haushalt zu subventionieren, wie es vielerorts in erheblichem Maße leider der Fall ist.

Wie jedes Jahr gibt es auch im Jahr 2024 Kommunen, in denen die Abwassergebühren für den BdSt-Musterhaushalt gesunken sind. Meistens liegt es daran, dass Kostenüberdeckungen aus den Vorjahren im Jahr 2024 ausgeglichen worden sind. So erklären sich zum Beispiel die Abwassergebührenrückgänge für den BdSt-Musterhaushalt in Burscheid (-10 %); in Langerwehe (-11 %) und in Anröchte (-10 %).

Grundlage des Vergleichs ist der BdSt-Musterhaushalt: ein 4-Personen-Haushalt, der 200 m³ Frischwasser verbraucht und als Schmutzwasser in die Kanalisation einleitet und 130 m² vollversiegelte Fläche auf seinem Grundstück vorhält.

Zum Download:

Kontakt zum Fachreferenten:
Harald Schledorn
Tel. 0211 99 175-34

Kontakt zur Pressestelle:
presse(at)steuerzahler-nrw.de
Tel. 0211 99 175-26

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