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Ideen zur Rettung der Stadtteilzentren, Teil 8
Erfolge aus dem Abwasser-Urteil
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 7. März 2023 (Az. 9 B 15.22) das Beschwerdeverfahren der Stadt Oer-Erkenschwick gegen das Urteil des OVG NRW vom 17. Mai 2022 ( Az. 9 A 1019/20) eingestellt, weil die Stadt Oer-Erkenschwick die von einem Mitglied des BdSt NRW angefochtenen Gebührenbescheide aufgehoben hat.
Mit dieser Aufhebung der Bescheide hat die Stadt Oer-Erkenschwick zum Ausdruck gebracht, dass sie selbst von der Rechtswidrigkeit ihrer eigenen Abwassergebührenbescheide ausgeht. Deshalb muss sie auch die Kosten des Verfahrens tragen. Der guten Ordnung halber sei daran erinnert, dass Kosten für verloren gegangene Gerichtsverfahren nicht in die Abwassergebührensätze hineinkalkuliert werden dürfen. Die Einstellung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht nimmt der BdSt NRW zum Anlass, die Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen aufzufordern, die Abwassergebührensätze für die Jahre 2021 bis 2023 unter Beachtung der neuen Vorgaben für die Kalkulation der Kapitalkosten des OVG NRW neu zu berechnen und die dadurch entstehenden Kostenüberdeckungen den Bürgern zurückzuerstatten – soweit sie das noch nicht getan haben.
Viele Bürger haben ihre Widersprüche gegen die Abwassergebührenbescheide – wie vom BdSt NRW ausdrücklich empfohlen – mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens verbunden. Wenn die Kommunen diesem Antrag stattgegeben haben, wurde dem Widerspruchsführer versprochen, dass sein Widerspruch nach Abschluss des Verfahrens entschieden würde. Dies ist nun mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes geschehen. In der Vergangenheit gab es bereits positive Entscheidungen zu Gunsten der Gebührenzahler. So hat die Gemeinde Kreuzau im Kreis Düren die Abwassergebührensätze für Schmutzwasser und Niederschlagswasser nach dem Urteil des OVG NRW vom 17. Mai 2022 neu berechnet und einem BdSt-Mitglied für das Veranlagungsjahr 2021 fast 32 Euro erstattet. Die Gemeinde Kreuzau hatte für den Kalkulationszeitraum 2021 eine Abschreibung des Kanalnetzes nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen und bei der Verzinsung einen Nominalzinssatz von 5,42 % angesetzt, der sich aus einem 50-jährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere ergab. Bekanntlich ist ein solcher gleichzeitiger Ansatz einer Abschreibung der Entwässerungsanlagen mit ihrem Wiederbeschaffungszeitwert sowie einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagevermögens mit dem Nominalzinssatz nach der Rechtsauffassung des OVG NRW (Urteil vom 17. Mai 2022) in NRW unzulässig. Die Gemeinde Kreuzau hat vorbildlich reagiert und die neuen Vorgaben des OVG NRW für die Kalkulation der Kapitalkosten in der Abwasserentsorgung umgesetzt. Die Gemeinde schreibt zwar nach wie vor vom Wiederbeschaffungszeitwert ab, hat aber jetzt einen Realzinssatz angesetzt, der sich aus einem 10-jährigen Durchschnittszinssatz ergab. Für das Veranlagungsjahr 2021 entstand damit ein Minuszinssatz, so dass für das Veranlagungsjahr 2021 keine Zinsen berechnet werden durften. Davon profitiert nun unser Mitglied.
Vorbildlich reagierten auch die Stadtwerke Medebach AöR. Sie haben nach der Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen das OVG-Urteil die Kosten für die kalkulatorische Verzinsung aus den Gebührensätzen 2021 herausgerechnet. Auch hier hatte ein Widerspruch eines BdSt-Mitglieds gegen seinen Abwassergebührenbescheid aus dem Veranlagungsjahr 2021 Erfolg. Unser Mitglied bekam eine Gebührenerstattung von über 28 Euro. Der BdSt NRW appelliert ausdrücklich an die Kommunen, dem positiven Beispiel der Gemeinde Kreuzau und der Stadtwerke Medebach zu folgen und eine Neukalkulation der Abwassergebührensätze auf der Grundlage der Vorgaben des OVG-Urteils vom 17. Mai 2022 vorzunehmen und ihren Bürgern zuviel gezahlte Gebühren zu erstatten.
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