Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Aktuelles  Corona-Risikogebiet: Abstufung verkürzt ...

Corona-Risikogebiet: Abstufung verkürzt Quarantäne

21.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12750-risikogebiet

Die Rückstufung zu einem Hochinzidenzgebiet verkürzt die Quarantänedauer einer geimpften Person, die aus einem Virusvariantengebiet zurückgekehrt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden.

Die (zweifach geimpfte) Antragstellerin kehrte am 03.07.2021 (negativ getestet) aus Portugal zurück, das zu diesem Zeitpunkt als Virusvariantengebiet eingestuft gewesen ist. Seit dem 07.07.2021 wird das Land nach der geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes (nur) als Hochinzidenzgebiet eingeordnet. Nach ihrer Rückkehr wurde die Antragstellerin vom Gesundheitsamt informiert, dass sie sich in eine 14-tägige Quarantäne zu begeben habe. Dagegen wandte sie sich mit einem Eilantrag und machte geltend, die Herabstufung zu einem Hochinzidenzgebiet während der Zeit der Absonderung müsse zu deren Verkürzung führen.

Das VG stellte im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Antragstellerin nicht mehr absonderungspflichtig ist. Aus den maßgeblichen Regelungen der Coronavirus-Einreiseverordnung und ihrer Begründung ergebe sich zwar nicht, dass sich die Absonderungszeit reduziere, wenn während begonnener Quarantäne eine Abstufung des Ausreiselandes vom Virusvariantengebiet zum Hochinzidenzgebiet erfolge. Der Verordnungsgeber betone ausdrücklich die Maßgeblichkeit der Einstufung als Risikogebiet zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland und lasse nachträgliche Umstände wie eine Rückstufung unerwähnt. Er verfolge mit der Absonderungspflicht das Ziel, die weitere Verbreitung des Virus nach Einreise aus Risikogebieten, insbesondere aus Virusvariantengebieten, zu verlangsamen.

Jedoch erscheine eine Aufrechterhaltung der Absonderung ab dem Zeitpunkt der Abstufung nicht mehr vereinbar mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz, meint das VG. Ohne erkennbaren sachlichen Grund bestehe eine Benachteiligung gegenüber Personen, die erst im Anschluss an die Rückstufung von Portugal als Hochinzidenzgebiet nach dem 07.07.2021 in die Bundesrepublik eingereist seien. Weil vermutlich lediglich die zunehmende Verbreitung der so genannten Deltavariante auch im Bundesgebiet zur Abstufung von Portugal geführt habe, sei ab diesem Zeitpunkt eine besondere Gefährlichkeit von Rückkehrern aus diesem Land nicht mehr anzunehmen.

Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 14.07.2021, 1 L 504/21.MZ

Mit Freunden teilen
Die Schuldenuhr Deutschlands

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland