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© Fotolia/Gina Sanders

Betriebsprüfung nach dem Tod des Geschäftsinhabers

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen 29.03.2024, Hans-Ulrich Liebern

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass eine steuerliche Betriebsprüfung für zurückliegende Besteuerungszeiträume zulässig ist, wenn der Betriebsinhaber verstorben ist.

Dies gilt auch dann, wenn der Betrieb von den Erben nicht weitergeführt wird. Die steuerlichen Pflichten gehen mit dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben über. Dazu gehört auch, dass sie die Betriebsprüfung dulden.

Im vorliegenden Fall betrieb der verstorbene Vater ein Bauunternehmen. Das Finanzamt ordnete die Betriebsprüfung an, obwohl die beiden erbenden Söhne das Unternehmen nicht weiterführten. Sie wehrten sich gegen die Betriebsprüfung mit dem Argument, dass nur der Inhaber Auskünfte geben könnte. Das sahen sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht anders. Gegen das Urteil wurde eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (Az. X B 73/23) eingelegt.

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