Deshalb prozessieren wir!
Wir prozessieren, wenn eine Rechtsfrage von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung geklärt werden soll und eine Klage Aussicht auf Erfolg hat. Die in Betracht kommenden Musterfälle werden – gemeinsam mit erfahrenen Steuerfachanwälten und Steuerberatern – sorgfältig ausgewählt. Wichtig ist, dass das Verfahren exemplarisch für viele andere Fälle steht. Schließlich werden unsere Musterverfahren aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert. Daher sollen möglichst viele Steuerzahler von dem Verfahren profitieren.
So profitieren Sie
Von unseren Musterklagen profitieren nicht nur die Kläger selbst, sondern auch andere Steuerzahler. Sie können sich auf unsere Klageverfahren berufen. In welcher Form, hängt wesentlich vom Stand des Musterverfahrens ab:
- Ist das Musterverfahren beim Finanzgericht anhängig, können andere Steuerzahler mit gleichgelagerten Fällen gegen ihren eigenen Steuerbescheid einen Einspruch einlegen und sich auf die BdSt-Musterklage berufen. Hierbei sollten sie nicht vergessen, das Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Gibt das Finanzamt dem statt, wird der Steuerbescheid bis zu einer Entscheidung des Gerichts offengehalten. Allerdings besteht für die Finanzämter keine Pflicht, dem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens zu entsprechen, solange das Musterverfahren in erster Instanz beim Finanzgericht verhandelt wird: Es liegt im Ermessen der Finanzämter, dem Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen zuzustimmen.
- Ist das Musterverfahren beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht anhängig, können betroffene Steuerzahler ebenfalls Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. In diesen Fällen müssen die Finanzämter dem Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens entsprechen.
- Manchmal braucht der Steuerzahler keinen Einspruch einzulegen. Unter Umständen berücksichtigt das Finanzamt anhängige Klagen automatisch durch sogenannte Vorläufigkeitsvermerke. Einen solchen Vermerk erstellt das Bundesfinanzministerium üblicherweise dann, wenn sehr viele Steuerzahler von einer umstrittenen Rechtslage betroffen sind und zu dieser Rechtsfrage ein Klageverfahren anhängig ist. Hinweise, ob zu einem strittigen Punkt ein Vorläufigkeitsvermerk vorliegt, findet man im Steuerbescheid unter dem Punkt „Erläuterungen“. Dann müssen Steuerzahler persönlich nichts unternehmen, ihr Bescheid bleibt in diesem Punkt von Amts wegen offen und kann nach einem Urteil noch geändert werden.