Rentensteuerurteil kommt am 31. Mai
BdSt-Ranking Wohnnebenkosten / DIE WELT
Unser Appell: Keine Strafe bei verspäteter Offenlegung!
Wir schreiben das Justizministerium an
Die Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 werden verlängert. Jetzt muss das Ressort von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht nachziehen, fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt). Denn beim Bundesanzeiger müssen Firmen ihre Jahresabschlüsse weiterhin pünktlich Ende 2021 einreichen. Die längere Steuererklärungsfrist allein nützt GmbHs und bestimmten Personengesellschaften deshalb nichts, schreibt BdSt-Präsident Reiner Holznagel in einem Brief an die Bundesjustizministerin.
Kurz erklärt:
Die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2020 wird um drei Monate verschoben, weil viele Bürger und Berater wegen der Corona-Pandemie stark eingespannt sind. Heißt konkret: Die Steuererklärung muss erst Ende Oktober 2021 beim Finanzamt eintreffen – bislang galt der 2. August als Stichtag. Wer auf die Hilfe eines Steuerberaters zurückgreift, hätte die Erklärung für 2020 bis spätestens Ende Februar 2022 einreichen müssen. Nun wird die Frist ebenfalls um drei Monate auf den 31. Mai 2022 verlängert. Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften sind aber weiterhin dazu verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen für 2020 bis Ende 2021 beim Bundesanzeiger offenzulegen. Wer zu spät kommt, muss mit einem Bußgeld rechnen. Damit profitieren zum Beispiel GmbHs kaum von der verlängerten Abgabefrist für Steuererklärungen, da sie ihre Jahresabschlüsse u. ä. weiterhin vorher fertigstellen und beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einreichen müssen.
Unsere Forderung:
Auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sollte es einen Zeitnachlass geben. Und: Firmen, die ihre Unterlagen bis Ende Mai 2022 nachreichen, sollten kein Bußgeld zahlen müssen. Es bleibt abzuwarten, ob das Justizministerium unseren Vorschlag aufgreift.