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Coronatest-Betrug
© BasilicoStudioStock

Teilerfolg: Coronatest-Betrug kann weiter strafrechtlich verfolgt werden

Top News / Presseinformation 09.12.2024

BdSt-Schreiben an Regierung / Recherche-Fall im Schwarzbuch

Die Novelle der Coronavirus-Testverordnung ist vor wenigen Tagen in Kraft getreten – gerade noch rechtzeitig vor Jahresende. Ohne diese Novelle wäre die Pflicht von ehemaligen Coronateststellen-Betreibern, Abrechnungsunterlagen aufzubewahren, am 31. Dezember geendet. Die Novelle verlängert nun diese Aufbewahrungsfrist bis Ende 2028. Darauf hatte der Bund der Steuerzahler (BdSt) immer wieder gedrängt – zuletzt mit einem Schreiben an den Bundesgesundheitsminister.

Im Einzelnen: Nach unseren Recherchen hat es milliardenschwere Abrechnungsbetrügereien durch Teststellenbetreiber gegeben. Deshalb haben wir gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) und gegenüber Haushaltspolitikern des Bundestags immer wieder dafür geworben, dass die zuständigen Behörden diesen Betrügereien konsequent nachgehen. Dabei haben wir vor allem auch auf die Möglichkeiten hingewiesen, neue und nachweislich erfolgversprechende Datenanalyse-Methoden zu nutzen.

Der Bund der Steuerzahler hält fest: Die Fristverlängerung kurz vor Toresschluss ist ein Teilerfolg und ein erster Schritt. Jetzt kommt es darauf an, die neu gewonnene Zeit für intensive Betrugsrecherchen zu nutzen. Hier sind sowohl der Bund als auch die Länder gefordert. Konkret: Das BMG und das Robert Koch-Institut können für verbesserte Analysen von Abrechnungsdaten sorgen, um effizient Betrugsindizien zu finden. Die Strafverfolgungsbehörden der Länder müssen diesen Betrugsindizien dann konsequent nachgehen. Der Rechtsstaat muss beweisen, dass er einen längeren Atem als Coronatestbetrüger hat. Dazu fordern wir im Fall „Coronatest-Betrug: Aufklärung jetzt!“ im Schwarzbuch 2024/25, es wäre wichtig, „dass das BMG nicht nur die Aufbewahrungsfristen verlängert, sondern vielmehr dafür sorgt, dass das RKI alle verfügbaren Abrechnungsdaten einschließlich der Metadaten erhält. Dann nämlich könnte das RKI effektive Plausibilitätsprüfungen vornehmen und den Strafverfolgungsbehörden der Länder belastbare Betrugsindizien liefern“.

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