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"Ich stehe für eine strafrechtliche Verfolgung von Fehlentscheidungen unserer Politiker!"
Studentin gewinnt Musterklage mit Hilfe des Bundes der Steuerzahler
Auslandssemester besser bei der Steuer absetzbar
Das Finanzamt muss die Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen! Das hat der Bundesfinanzhof – das höchste deutsche Steuergericht – in einer vom Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützten Musterklage bestätigt. Nach dem Gerichtsbescheid müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (VI R 3/18). Der Verband betont: Die Entscheidung ist ein wichtiger Meilenstein für Studierende!
Im konkreten Fall nahm die Klägerin nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück: Nun muss noch die konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.
Wer profitiert von unserer Musterklage?
Es profitieren vor allem Studierende, die das Auslandssemester ins weiterführende Studium (sogenanntes Zweitstudium) legen. Steuerlich gesehen ist bereits das Masterstudium ein Zweitstudium. Auch das Bachelorstudium im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein anderes abgeschlossenes Bachelorstudium zählen zur Kategorie Zweitstudium. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem die Studienordnung die Auslandssemester vorschrieb. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Gerichtsentscheidung für sich nutzen. Wir empfehlen: Erkennt das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht an, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und zur Begründung das Aktenzeichen VI R 3/18 genannt werden.
Weitere Informationen zum Thema „Steuer und Studium“ bietet der BdSt-INFO-Service Nr. 4, den Mitglieder hier abrufen können. Interessierte erhalten den Service unter der kostenfreien Hotline 0800/883 83 88, Medienvertreter wenden sich bitte an presse(at)steuerzahler.de