Zurück zur Haushaltsdisziplin
EU-Wiederaufbaufonds / Rhein-Neckar-Zeitung
Straßenausbaubeiträge: Bundesfinanzhof lehnt Steuerbonus ab
Eigentümer bleiben auf ihren Kosten sitzen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Grundstückseigentümer die von der Gemeinde in Rechnung gestellten Erschließungsbeiträge für eine Straße nicht bei der Einkommensteuer absetzen können. Geklagt hatte – mit Hilfe des Bundes der Steuerzahler (BdSt) – ein Ehepaar aus Brandenburg, das für die Asphaltierung der Straße vor seinem Haus Erschließungsbeiträge zahlen musste und dafür den sogenannten Handwerkerbonus nach § 35a EStG in der Einkommensteuererklärung beantragte. Der Bundesfinanzhof – das höchste deutsche Steuergericht – hielt die Arbeiten an der Straße aber nicht für grundstücksbezogen. Die Zuordnung zum Haushalt ist jedoch Voraussetzung für den Handwerkerbonus, so das Urteil (Az.: VI R 50/17). Damit bestätigt der Bundesfinanzhof eine Entscheidung aus dem Jahr 2018, wo es um die Kosten für eine öffentliche Mischwasserleitung ging. Auch die Baukosten für das öffentliche Wassernetz werden nicht steuermindernd bei den Grundstücksnutzern berücksichtigt.
Diskussion um Abschaffung der Straßenausbaubeiträge trägt Früchte – So setzt sich der BdSt ein
Damit geht ein langjähriger Rechtsstreit zu Ende. Dabei haben die Finanzgerichte die Rechtsfrage zu den Baukosten sehr unterschiedlich beantwortet: Während das Finanzgericht Nürnberg 2015 bei Straßenausbaubeiträgen zu Gunsten der Grundstückseigentümer entschied (Az.: 7 K 1356/14), ordnete das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Erschließungskosten nicht als Handwerkerleistung nach § 35a EStG ein (Az.: 3 K 3130/17). Mit dem Urteil hat der Bundesfinanzhof nun zumindest für Erschließungskosten einen Schlussstrich gezogen. Wie sich das Urteil auf Straßenausbaubeiträge auswirkt, muss nun diskutiert werden. Inzwischen werden in vielen Bundesländern keine Straßenausbaubeiträge mehr von den Bürgern erhoben. Dafür hatte sich unser Verband nachdrücklich eingesetzt.