Bund der Steuerzahler in Bayern fordert die Abschaffung des Soli sofort und für alle
Auch Weihnachtsmänner müssen an die Steuer denken!
Steuerzinsen weiterhin umstritten
Einspruch einlegen lohnt!
Die Verzinsung im Steuerrecht ist höchst umstritten. Inzwischen gibt es verschiedene Gerichtsentscheidungen, die an dem hohen Steuerzinssatz zweifeln. Betroffene sollten Einspruch einlegen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.
Für Sparer sind Zinsen von 6 Prozent pro Jahr ein Traum, in den Finanzämtern ist dieser Zinssatz hingegen geltendes Recht. Für Steuernachforderungen berechnet das Finanzamt 0,5 Prozent Zinsen pro Monat, also 6 Prozent pro Jahr. Inzwischen gibt es jedoch ernstliche Zweifel, ob der Zinssatz noch angemessen ist. Steuerzahler, die Zinsen an das Finanzamt zahlen müssen, sollten daher Einspruch gegen den Zinsbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur Begründung kann auf die vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage beim Bundesfinanzhof verwiesen werden (Az.: III R 25/17). Damit müssen die Zinsen zwar zunächst gezahlt werden, der eigene Steuerfall bleibt aber erst einmal offen, sodass der Steuerzahler die zu viel gezahlten Zinsen nach Abschluss des Pilotverfahrens eventuell zurückerhält.
Neben dem Einspruch besteht auch die Möglichkeit, die Aussetzung der Zinsen zu beantragen. Das heißt, die geforderten Zinsen müssen nicht entrichtet werden. Allerdings ist die Aussetzung an strenge Voraussetzungen geknüpft. Die Details hat das Bundesfinanzministerium in einem Verwaltungsschreiben vom 14. Juni 2018 zusammengefasst, das beim Ministerium online abgerufen werden kann. Hintergrund für das Verwaltungsschreiben war ein Beschluss des Bundesfinanzhofs vom Frühjahr, in dem das Gericht die Verfassungsmäßigkeit von Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2015 anzweifelt (Az.: IX B 21/18). Kürzlich entschied auch das Finanzgericht Münster, dass der Zinssatz von jährlich 6 Prozent zu hoch sei – und zwar sogar schon für Zeiträume ab dem Jahr 2014. Angemessen sei lediglich eine Verzinsung von drei Prozent, so die Gerichtsmeinung (Az.: 9 V 2360/18 E). Auf diese beiden Entscheidungen kann man sich berufen, wenn die Aussetzung der zu hohen Zinsen beantragt wird.