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Nullsteuersatz für Umsätze bei Photovoltaik-Anlagen

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Newsticker Nordrhein-Westfalen / Meldungen 12.04.2023

Anfang 2023 trat für kleinere Photovoltaikanlagen eine wesentliche Entbürokratisierung in der Umsatzsteuererklärung in Kraft. Durch den Nullsteuersatz bei der Installation können „Betreiber“ für die Einspeisung des Stroms die sogenonannte Kleinunternehmerregelung wählen und müssen folglich keine Umsatzsteuern abführen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurden steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen abgebaut. Eine Maßnahme ist die Absenkung des Umsatzsteuersatzes auf null ab dem 1. Januar 2023 bei der Lieferung und Installation von PV-Anlage bis 30 KW. Die Finanzverwaltung hat am 27. Februar 2023 ein Schreiben zum Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen veröffentlicht. Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern gilt in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden. Die Regelung gilt für alle Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.

Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch installiert, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert wurde. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Diese neue Regelung gilt nur für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2023 gekauft und/oder installiert wird. Durch den Nullsteuersatz bei der Installation können „Betreiber“ für die Einspeisung des Stroms die sog. Kleinunternehmerregelung wählen und müssen folglich keine Umsatzsteuern abführen.
Für alle Photovoltaikanlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2023 geliefert bzw. montiert wurden, gelten die alten Regelungen zur Umsatzsteuer weiter. PV-Anlagen Betreiber, die in 2022 z. B. noch zur Regelbesteuerung optiert haben, müssen auch im Jahr 2023 weiter Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom abführen. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

Weitere Informationen:

  • Welche Förderungen es für PV-Analgen gibt, erklärt BdSt-Experte Jens Ammann hier kurz und bündig: Video PV-Anlagen-Förderung.
  • Einen ausführlichen Überblick zum Thema "Photovoltaikanlagen und Steuern" gibt unser BdSt Ratgeber Nr. 76. Dieser und weitere Materialien sind für Mitglieder online abrufbar.
  • Wer kein Mitglied des BdSt ist, kann das hier gerne werden oder die Informationen telefonisch anfordern unter der Nummer 0211 99175-42. Hier auf einen Blick alle Vorteile einer BdSt-Mitgliedschaft.
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