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Neues Statusrecht für Bürgermeister und Landräte

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Presseinformation 07.04.2021, Jan Vermöhlen

Bund der Steuerzahler schlägt öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis anstelle der Verbeamtung vor

Passt das Beamtenrecht für Inhaber kommunaler Spitzenämter, obwohl diese nur zeitlich befristet amtieren? Nein, findet der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen und schlägt Landtag und Landesregierung in Hannover ein neues Statusrecht vor. Die hauptamtlichen Bürgermeister, Landräte und weitere Wahlbeamte sollen nicht länger „Beamte auf Zeit“ sein, sondern in ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis treten. „Wegen ihrer Sonderstellung an der Schnittstelle von Verwaltung und Politik ähneln kommunale Führungskräfte in ihrer Funktion eher staatlichen Mandatsträgern wie Parlamentarischen Staatssekretären oder Ministern. Deshalb sollten die Rechtsverhältnisse auch abseits des Beamtenrechts geregelt werden, das bei kommunalen Zeitbeamten in Niedersachsen zu teils abstrusen Pensionsansprüchen führt“, erklärt Vorsitzender Bernhard Zentgraf.

Beamtenverhältnisse sind auf Lebenszeit ausgerichtet. Werden sie lediglich auf Zeit vergeben, werden hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums durchbrochen. Verfassungsrechtlich ist die zeitbezogene Amtsausübung und auch die vorzeitige Beendigung durch Abwahl oder Abberufung nur zu akzeptieren, wenn der Beamte amtsangemessen alimentiert wird.

„Der Niedersächsische Landtag hat vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung im Laufe der Zeit Regelungen geschaffen, die insbesondere bei lebensjüngeren kommunalen Wahlbeamten übertrieben hohe Versorgungsansprüche bei nur kurzen Amtszeiten entstehen lassen“, stellt Zentgraf fest. So besteht derzeit für Bürgermeister und Landräte bereits nach Ablauf einer fünfjährigen Amtszeit und unabhängig vom Lebensalter Anspruch auf eine lebenslange „Sofort-Pension“ in Höhe von mindestens 35 vom Hundert des Amtsgehaltes. „Es sind somit theoretisch Fälle denkbar, in denen bereits ein 28-jähriger nach einer vollen Wahlperiode ein lebenslanges steuerfinanziertes Ruhegehalt beziehen kann“, kritisiert Zentgraf. Diese Mindestversorgung erreicht je nach Größe der Kommune monatliche Beträge in einer Bandbreite zwischen 2.503 Euro und 4.270 Euro. Ein Vergleich zur Einordnung: Ein Durchschnittsverdiener müsste in die gesetzliche Rentenversicherung zwischen 73 und knapp 125 Jahren einzahlen, um auf eine Rente in dieser Größenordnung zu kommen.

Der Bund der Steuerzahler stützt sich in seiner Kritik auf eine neue Publikation des Beamtenexperten Martin Ritter, die im Kommunal- und Schulverlag, Wiesbaden, erschienen ist.

In einem neuen Niedersächsischen Bürgermeister- und Landrätegesetz will der Bund der Steuerzahler festlegen, dass der Staat auch weiterhin die finanzielle und wirtschaftliche Unabhängigkeit der kommunalen Spitzenkräfte sichert, sowohl während als auch nach der Amtszeit. Vorgeschlagen wird ein kräftig aufgestocktes Amtsgehalt, aus dem heraus der Amtsinhaber eigenverantwortlich für das Alter vorsorgen soll. Ein Ruhegehalt aus der Steuerkasse würde fortan entfallen. Die Eigenvorsorge aus dem erhöhten Amtsgehalt ergänzt dann die weiteren Rentenanwartschaften aus vorangegangenen und nachfolgenden Berufstätigkeiten.

Weil die Inhaber kommunaler Spitzenämter immer auch dem Risiko des wahlbedingten Verlustes des öffentlich-rechtlichen Amtes ausgesetzt sind, sieht das Konzept des Bundes der Steuerzahler zum Zweck der beruflichen Neuorientierung ein zeitlich befristetes Übergangsgeld vor. Das heutige Recht dagegen gewährt ausscheidenden Amtsinhabern eine lebenslange „Sofort-Pension“ vor der üblichen Altersgrenze und schmälert diese Ansprüche auch nicht durch Versorgungsabschläge, wie sie üblicherweise für Lebenszeitbeamte oder gesetzlich Rentenversicherte gelten.

Niedersachsen würde mit einem neuen Statusrecht für Bürgermeister, Landräte und andere kommunale Wahlbeamte eine Vorreiterrolle unter den Bundesländern einnehmen, berichtet der Bund der Steuerzahler. Dies wäre allerdings auch angebracht, weil die Ruhestandsregelungen in keinem der Bundesländer so generös sind wie hierzulande.

Nach Auffassung des Bundes der Steuerzahler sollte außerdem die geltende fünfjährige Amtsdauer der Bürgermeister und Landräte auf acht Jahre ausgedehnt werden. Auch kann der Bewerberkreis um ein kommunales Spitzenamt erweitert werden, wenn Lebenszeitbeamten ein Rückkehrrecht in den Landesdienst ermöglicht wird. Daneben sollten bis zur Wirksamkeit eines neuen Statusgesetzes Altersgrenzen für den Bezug von Versorgungsleistungen geschaffen, Abschläge vom Ruhegehalt bei vorzeitigem Bezug eingeführt und der Hinzuverdienst bei gleichzeitigem Pensionsbezug strenger angerechnet werden.

Weitere Infos bei:

Martin Ritter, Bürgermeister, Landräte und andere kommunale Wahlbeamte in Niedersachsen – Status, Besoldung und Versorgung

Kommunal- und Schul-Verlag, Wiesbaden 2021

ISBN: 978-3-8293-1656-9

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