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Landesgrundsteuergesetz
Verfassungsgerichtshof lässt Frage der Verfassungsmäßigkeit offen
Mit Beschluss vom 30. April 2021 hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg die Klage gegen das Landesgrundsteuergesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Mit seinem Beschluss verweist das Gericht die Klägerin auf den Instanzenweg.
Das Gericht räumt ein, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes durchaus von allgemeiner Bedeutung sei. Allerdings komme eine Vorabentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg nicht in Betracht, da entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind oder die einfachrechtliche Lage nicht hinreichend geklärt sei. Es gebe hinsichtlich der Erhebung der Landesgrundsteuer zahlreiche Sach- und Rechtsfragen, für deren Klärung die Fachgerichte zuständig seien.
Der Bund der Steuerzahler bedauert die Entscheidung des Gerichts. Er hatte die Klage zu diesem frühen Zeitpunkt unterstützt. Denn je eher hier Rechtsicherheit erreicht wird, desto besser ist es sowohl für die Steuerzahler als auch für Politik und Verwaltung. Wäre das Gesetz bereits zu diesem frühen Zeitpunkt als verfassungswidrig verworfen worden, hätten unnötige Vorarbeiten in der Verwaltung unter Umständen vermieden werden können.
So wird die Entscheidung über die Zukunft der Landesgrundsteuer zu einem späteren Zeitpunkt fallen. Nämlich dann, wenn im Jahr 2025 die neuen Grundsteuerbescheide ergehen. Der Steuerzahlerbund rechnet ab diesem Zeitpunkt mit einer Vielzahl von Klagen. Auch der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg wird dann erneut eine Musterklage zur verfassungsrechtlichen Prüfung des Landesgrundsteuergesetzes unterstützen.