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Land NRW hilft Hochwassergeschädigten mit steuerlichen Erleichterungen

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / Arbeitnehmer-News / Newsticker Nordrhein-Westfalen 30.07.2021, Liebern

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit einem umfangreichen Katastrophen-Erlass auf die Hochwasserschäden zu Gunsten der Betroffenen reagiert. Aber auch für alle, die helfen und spenden wollen, gibt es Erleichterungen. Hier finden Sie die Regelungen im Einzelnen.

Erleichterungen für Betroffene

  • Aktuelle Steuerzahlungen können gestundet werden. Der Antrag muss bis zum 31. Oktober eingehen. Die Stundung wird bis zum 31. Januar 2022 gewährt.
  • Aus dem Verlust von Buchführungsunterlagen werden keine nachteiligen Schlüsse gezogen. Eine Dokumentation ist aber wichtig.
  • Sonderabschreibungen von bis zu 30 Prozent (verteilt auf drei Jahre) für den Wiederaufbau von zerstörten Gebäuden. Dies gilt für gewerbliche und vermietete Gebäude.
  • Sonderabschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (Maschinen, Computer etc.), die unbrauchbar geworden sind, ebenfalls verteilt auf drei Jahre, von bis zu 50 Prozent.
  • Höchstgrenze von 600.000 Euro für die Sonderabschreibungen und evtl. Rücklagen.
  • Aufwendungen zu Reparatur von Gebäuden und beweglichen Wirtschaftsgütern bis zu 70.000 Euro als Erhaltungsaufwand.
  • Beihilfen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind bis zu 600 Euro steuerfrei. In besonderen Notlagen auch darüber.
  • Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung kann als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angesetzt werden – auch wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde.
  • Anträge zum Erlass der Grundsteuer (hier finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben) und Stundungen bei der Gewerbesteuer (hier finden Sie ein entsprechendes Musterschreiben) sind an die Kommune zu richten.

Erleichterungen für Spender

  • Statt einer Zuwendungsbestätigung genügt als Nachweis der Zuwendungen, die bis zum 31. Oktober 2021 getätigt werden, der Bareinzahlungsbeleg oder der Kontoauszug.
  • Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch das Hochwasser geschädigte Personen, deren satzungsgemäßer Zweck keine mildtätigen Zwecke sind, dürfen ebenfalls Spenden entgegennehmen, die steuerlich gefördert werden, wenn diese anschließend   entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Unwetters in Nordrhein-Westfalen weitergeleitet werden.
  • Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens, sogenannte Arbeitslohnspende, bleiben diese Bestandteile steuerfrei. Entsprechende Aufzeichnungen sind im Lohnkonto vom Arbeitgeber aufzuzeichnen.

Der ausführliche Erlass kann hier heruntergeladen werden.

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