Kosten für Messebesuch
Nachweis für berufliche Veranlassung führen
Insbesondere im Frühjahr und Herbst jeden Jahres ist für viele Steuerzahler aus unterschiedlichsten Gründen ein Messebesuch angesagt. Kann der Nachweis einer beruflichen Veranlassung des Besuches erbracht werden, kann man das Finanzamt an den angefallenen Kosten beteiligen.
Grund für den Messebesuch
Der Besuch einer Messe kann aus beruflichen wie auch privaten Gründen erfolgen. Ist er ausschließlich beruflich veranlasst, sind die Aufwendungen bei Arbeitnehmern, soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt, als Werbungskosten und bei einem Unternehmer als Betriebsausgaben abzugsfähig. Seit einer Änderung der Rechtsprechung sind auch Messebesuche, die teils beruflich und teils privat veranlasst sind, steuerlich relevant. Zumindest die auf dem beruflich veranlassten Teil entfallenen Aufwendungen sind abzugsfähig. Ist der Besuch ausschließlich privat veranlasst, entfällt die steuerliche Berücksichtigung.
Berufliche Veranlassung
Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung empfiehlt sich eine Art Tagebuch über den Messebesuch zu führen, in dem besuchte Stände und Gesprächspartner festgehalten, Visitenkarten gesammelt sowie Gesprächsinhalte notiert werden. Auch eine bestätigte Teilnahme an einem Seminar oder Workshop während der Messe hilft weiter. Bei Arbeitnehmern spricht es zudem für die berufliche Veranlassung, wenn der Messebesuch während der Arbeitszeit durchgeführt wird oder der Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kosten übernimmt. Übernimmt der Arbeitgeber alle Kosten, entfällt der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer.
Messekosten
Insbesondere folgende Aufwendungen sind bei einer beruflichen Veranlassung des Messebesuchs steuerlich berücksichtigungsfähig:
- Eintrittskarte für die Messe
- Zusatzkosten für die Teilnahme an einem Seminar oder Workshop während der Messe
- Fahrten mit dem Auto zur Messe (30 Cent je gefahrenen Kilometer oder bei Führung eines Fahrtenbuchs die tatsächlichen Kosten für diese Fahrt)
- Parkgebühren
- Tickets für öffentliche Verkehrsmittel
- Taxikosten für die Fahrt zur Messe, zum Bahnhof oder Flughafen
- Übernachtungskosten
- Verpflegungspauschale (bei Abwesenheit von zu Hause von mehr als acht Stunden 12 Euro, bei mehrtägigem Messebesuch 12 Euro für den An- und Abreisetag und 24 Euro für die Zwischentage)
- Kosten für beruflich veranlasste Telefonate
- Unfallkosten, bei der An- und Abreise zur Messe und während des Messebesuches
Gemischte Veranlassung
Bei nicht mehr als 10 Prozent privater Mitveranlassung bleibt der Abzug der angefallenen Kosten in voller Höhe möglich. Ansonsten ist eine zeitliche Aufteilung vorzunehmen. Zum Beispiel bei einem dreitägigen Aufenthalt am Messeort, bei dem an einen Tag nicht die Messe besucht wird, sondern man sich die Stadt anschaut. In diesem Fall sind zwei Drittel der angefallenen Kosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.