Klimaschutzprogramm 2030 und Steuerrecht
Braucht es eine S-Bahn-Station "Springe Deisterpforte"?
Klimaschutz im Steuerrecht
Umweltfreundliches Verhalten soll steuerlich gefördert werden. Vorschläge aus dem BMF bewerten wir in unserer Stellungnahme.
Jetzt soll es mit dem Klimaschutz schnell gehen! Zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht hat das Bundesfinanzministerium gestern einen Referentenentwurf vorgelegt. Die Fachverbände hatten weniger als 24 Stunden Zeit, sich mit den Vorschlägen auseinanderzusetzen. Eine umfangreiche Diskussion über die Maßnahmen ist damit kaum möglich. Halten die BMF-Vorschläge nun, was sie versprechen? Dies beantworten wir in unserer Stellungnahme.
Das steckt dahinter: Deutschland hat sich gemeinsam mit anderen Staaten im Pariser Klimaabkommen zu deutlichen Emissionsminderungen verpflichtet. Erreicht Deutschland dieses ambitionierte Ziel nicht, müssen Deckungslücken zum Beispiel durch Zertifikatzukäufe aus dem Ausland geschlossen werden. Ist dies nicht möglich, drohen Strafzahlungen. Damit könnten auf die Steuerzahler in Deutschland erhebliche Mehrbelastungen zukommen. Deshalb will die Bundesregierung die Bürger dazu motivieren, Maßnahmen zu ergreifen, um die Klimaziele zu erreichen. Dazu sollen u. a. die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Entfernungskilometer steigen, eine Mobilitätspauschale bei kleinen Einkommen eingeführt und die Gebäudesanierung steuerlich gefördert werden.
Unser Fazit: Die Einsparung von CO2 kann nur dann gelingen, wenn die Steuerzahler die Maßnahmen tatsächlich nutzen. Dafür ist eine möglichst einfache Anwendung der Regelungen entscheidend. Einfach ist das vorgelegte Maßnahmenpaket jedoch nicht. Deshalb zeigen wir in unserer Stellungnahme, wie es besserginge. Wichtig: Die höhere Entfernungspauschale sollte für alle Pendler gelten – und zwar gleich ab dem ersten Entfernungskilometer!