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Keine BdSt-Musterklage zur Grundsteuer in Niedersachsen

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Meldungen 28.07.2023

Niedersächsisches „Flächen-Lage-Modell“ vergleichsweise einfach

Gegenwärtig erreichen uns viele Anfragen bezüglich einer etwaigen Musterklage unseres Landesverbands gegen das niedersächsische „Flächen-Lage-Modell“ zur Umsetzung der Grundsteuerreform. Hierzu teilt der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen mit, dass der Landesverband keine Musterklage gegen das niedersächsische „Flächen-Lage-Modell“ führen wird. Nach unserer Überzeugung überwiegen die Vorteile des niedersächsischen Modells die Nachteile.

Niedersachsen hat – anders als andere Bundesländer – bei der Grundsteuerreform von der sog. Öffnungsklausel Gebrauch gemacht, und sich mit dem „Flächen-Lage-Modell“ auf ein vergleichsweise einfaches und transparentes Berechnungsmodell verständigt, das mit einem möglichst geringen administrativen Aufwand einhergeht.

Vorteile gegenüber dem Bundes-Modell:

  • Das Modell ist einfach und gut verständlich.
  • Es sind nur wenige Angaben zu machen. Die Berechnung ist kurz und der Einfluss der Angaben auf das Ergebnis ist nachvollziehbar.
  • Der unvermeidliche Aufwand ist – bezogen auf die große Aufgabe, alle Grundstücke neu zu bewerten (3,6 Mio. in Niedersachsen) – minimiert.
  • Es gibt nur noch eine neue Hauptfeststellung. Danach werden nur noch Anpassungen vorgenommen.
  • Es gibt keine automatischen Wertsteigerungen durch steigende Preise (keine schleichenden Steuererhöhungen).

Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit– derer es zum Erfolg etwaiger Einwendungen gegen die grundlegende Systematik des Gesetzes zwingend bedürfte – würde insbesondere mit der aktuellen Regierung mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Umsetzung des Bundesmodells auch in Niedersachsen führen.

Grundsteuerbescheid erhalten - Sollten Sie generell Einspruch erheben?

Der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen empfiehlt seinen Mitgliedern aktuell nicht, generell Einspruch einzulegen, da dies nach Ablehnung in letzter Konsequenz ein kostenpflichtiges Klageverfahren nach sich ziehen könnte. Einspruch sollten Sie nur einlegen, wenn Sie bei Durchsicht Ihres Grundsteuerbescheids feststellen, dass Werte seitens der Behörde nicht richtig übertragen wurden oder Ihnen bei der Abgabe ein Fehler bei einer oderer mehreren Angaben unterlaufen ist.

Der neue Grundsteuermessbetrag ist höher als der bisherige - müssen Sie künftig eine höhere Grundsteuer zahlen?

Sollte sich Ihr Grundsteuermessbetrag erhöht haben, ist das nicht gleichbedeutend mit einer höheren Grundsteuerzahllast, da die Kommunen im weiteren Verlauf der Reform ihre Hebesätze an das neue Modell anpassen werden.

Die neuen Messbeträge werden erst ab 2025 für die Berechnung der Grundsteuer herangezogen. Bis dahin müssen die Städte und Gemeinden ihre Hebesätze vor Ort neu festlegen. Erst aus der Kombination aus Grundsteuermessbetrag und dem noch festzulegenden, neuem Hebesatz ist die tatsächliche Steuerlast zu berechnen. Wieviel Sie also künftig zahlen müssen, erfahren Sie erst mit Ihrem Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025, der voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2024 versendet wird.

Beispiel: Sollten in Ihrer Gemeinde überwiegend höhere Messbeträge festgestellt werden, wird sich der gemeindliche Hebesatz ab 2025 höchst wahrscheinlich verringern. Eine Gegenüberstellung ihrer aktuellen Zahllast (bei altem Messbetrag und aktuellem Hebesatz) mit einer fiktiven Zahllast aus neuem Messbetrag (der erst ab 2025 gilt) und aktuellem Hebesatz ist nicht geeignet.

Belastungsverschiebungen im Zuge der Grundsteuerreform?

Der Gesetzgeber sieht eine „aufkommensneutrale“ Umsetzung der Grundsteuerreform vor – eine Erhöhung des Grundsteueraufkommens ist demnach nicht beabsichtigt. Hierzu wurden die Kommunen gesetzlich dazu verpflichtet, den entsprechenden aufkommensneutralen Hebesatz rechtzeitig zu veröffentlichen.

Gleichwohl wird es durch die Reform zu Belastungsverschiebungen für einzelne Steuerpflichtige kommen. Für den Einzelnen kann das dies sowohl ein Mehr als auch ein Weniger bedeuten. Insgesamt ist allerdings mit geringeren Belastungsverschiebungen zu rechnen, als bei Anwendung des Bundesmodells.

Hintergrund:

Im Juli 2021 wurde das niedersächsische Grundsteuergesetz beschlossen, dem das vom Land selbst entwickelte „Flächen-Lage-Modell“ zu Grunde liegt. Notwendig war die Neuregelung, um eine gerechte Besteuerung der Grundstücke zu erreichen. Das Bundesverfassungsgericht hatte die bisherige Besteuerung zuvor für verfassungswidrig erklärt, da die Belastungsverteilung im Laufe der Zeit unzutreffend geworden ist.

Zur Umsetzung der Reform ist jeder Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, bis zum 31.01.2023 eine Erklärung zu seinem Grundstück gegenüber seinem Finanzamt abzugeben. Für das niedersächsisches Modell sind hierzu – anders als beim Bundesmodell – nur wenige Angaben notwendig. Adresse, Flächengrößen des Grundstücks sowie der Gebäudeflächen für Wohnen und für Nicht-Wohnen. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 01.01.2022.

Sie benötigen noch Hilfe beim Ausfüllen der Grundsteuererklärung? Unter dem nachfolgenden Link finden Sie ausführliche Informationen sowie einen Mitschnitt unseres Seminars zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung nebst Seminarunterlagen:

https://www.steuerzahler-nub.de/grundsteuerseminar

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