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Die Investitionsbank Berlin-Brandenburg in der Bundesallee Ecke Spichernstraße

Heizkostenhilfe Berlin

Bund der Steuerzahler Berlin e. V. / Meldungen 19.12.2023, Alexander Kraus

Klarstellung zum Kreis der Antragsberechtigten

Die im Januar 2023 gestartete Heizkostenhilfe für Berlin war zwischenzeitlich ausgesetzt und im Sommer kombiniert mit einem Bundesförderprogramm wieder aufgenommen worden. Im Rahmen des Antragsverfahrens kam nach dem Wortlaut der Richtlinie die Frage auf, ob z.B. Freiberufler und Vereine von den Hilfsprogrammen ausgeschlossen sind. Die IBB schaffte aber auf Anfrage des Bundes der Steuerzahler promt für Klarheit.

Am 31. Januar 2023 startete der Berliner Senat die „Heizkostenhilfe Berlin“. Entlastet werden sollten damit Antragsteller, die im Jahr 2022 Kostensteigerungen von mehr als 70 Prozent gegenüber 2021 zu verzeichnen hatten. Festgesetzt wurde der einmalige Zuschuss auf 80 Prozent dieser Mehrkosten und höchstens 2.000 Euro. Die Antragstellung konnte bis 21. Oktober 2023 ausschließlich digital und über die landeseigene Investitionsbank Berlin (IBB) erfolgen.

Anfang Mai 2023 teilte die IBB den Antragstellern per E-Mail mit, dass die Bundesregierung entschieden habe, ein solches Hilfsprogramm bundesweit von allen Ländern anzubieten und hierzu umfangreich Haushaltsmittel bereitzustellen. Um die Bundesmittel, die für das Land Berlin bereitstehen, nutzen zu können, sei es aber notwendig, das vorhandene Verfahren anzupassen, um den Anforderungen des neuen Bundeshilfsprogramms zu entsprechen. Im Ergebnis würden dann beide Hilfsprogramme in einer gemeinsamen Richtlinie und einem zusammengefassten Verfahren geregelt. Um dies umzusetzen, sei eine temporäre Unterbrechung der Antragstellung und -bearbeitung notwendig.

Ende Juni 2023 wurde dann vermeldet, dass die Antragspause beendet und das Bundesprogramm für nicht leitungsgebundene Energieträger mit dem Berliner Landesprogramm zusammengeführt sei. Das Programm werde fortan unter dem Namen „Heizkostenhilfe Berlin und Härtefallhilfe des Bundes in Berlin“ zusammengefasst.

Anträge könnten wie bisher Eigentümer von Gebäuden stellen, die mit z. B. Heizöl, Holzpellets, Kohle, Flüssiggas oder anderen nichtleitungsgebundenen Energieträgern heizen. Bei vermieteten Immobilien seien erhaltene Hilfen entsprechend über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weiterzugeben. Mieter selbst könnten hingegen keinen Antrag stellen, es sei denn, sie hätten eine eigene Kohlefeuerstelle in ihrer Wohnung.

Auf Rechnungen für 2022 würde weiterhin 80 Prozent des jeweils gezahlten Rechnungsbetrags als Zuschuss erstattet, der oberhalb des 1,7-fachen des Referenzpreises 2021 liege. Die „Heizkostenhilfe Berlin und Härtefallhilfe des Bundes in Berlin“ betrage maximal 2.000 Euro je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Die Bagatellgrenze liege bei 100 Euro je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit. Bei mehreren Wohn- und Gewerbeeinheiten innerhalb eines Antrags erhöht sich die Bagatellgrenze auf höchstens 1.000 Euro je Antrag.

In dem Fall eines gemeinnützigen Vereins, der als Eigentümer einer Immobilie auch Vermieter einer Wohnung ist, kam von der Antragsbearbeitung der IBB die Rückfrage, ob der Verein gewerbetreibend sei. Antragsberechtigt seien laut Richtlinie nur Privathaushalte und Gewerbetreibende.

Antragsberechtigt sind ausweislich Punkt 3.1. der Richtlinie zu den Hilfsprogrammen „Heizkostenhilfe Berlin“ und „Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger“ jedoch natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaft, wenn sie:

a) Eigentümer einer

b) Feuerstätte (Heizungsanlage), die eine Wohn- oder Betriebsfläche

c) innerhalb der Gemarkung des Bundeslandes Berlins

d) mit den Energieträgern leichtes Heizöl, Holzpellets, Kohle oder Flüssiggas beheizt,

sind.

Der Bund der Steuerzahler wandte sich deshalb an die IBB und vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen "juristische Person", "Eigentümer" und "Feuerstätte mit Heizöl" bei dem Verein erfüllt seien! Die Aussage der IBB, dass nur Privathaushalte und Gewerbetreibende antragsberechtigt seien, die gleichzeitig auch Eigentümer sind, müsse daher falsch sein.

Auch ging der Bund der Steuerzahler davon aus, dass nicht nur Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung umfasst sein könne, sondern die Richtlinie so auszulegen sei, dass z.B. auch Betriebsstätten von Freiberuflern wie z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten und Ingenieurbüros umfasst sein müssten, die ebenfalls nicht gewerbetreibend seien.

Wissen wollte der Bund der Steuerzahler auch, ob damit tatsächlich gemeinnützige oder mildtätige Organisationen sowie Freiberufler, die nicht gewerbetreibend sind, von der Beantragung ausgeschlossen und damit in diesem Fall deren Wohnungsmieter ebenfalls als Zielgruppe von der Hilfe ausgeschlossen wären.

Nach Klärung mit der zuständigen Senatsverwaltung teilte die IBB prompt mit, wie mit den wie beschrieben gelagerten Fällen zu verfahren sei.

Die in Nr. 3.1 der Richtlinie benannte Zielgruppe der Heizkostenhilfe Berlin und Härtefallhilfe des Bundes in Berlin sei zum heutigen Zeitpunkt verbindlich und abschließend geregelt, hieß es in der Antwort der IBB. Begünstigte der Heizkostenhilfe müssten mithin entweder der Gruppe der Privathaushalte oder Gewerbetreibenden zuordenbar sein.

Organisationen der Zivilgesellschaft wie z.B. gemeinnützige oder mildtätige Organisationen zählten in diesem Kontext nicht zur Zielgruppe der Hilfsprogramme, während wirtschaftlich tätige Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Ingenieure der Zielgruppe der Gewerbetreibenden zugeordnet werden können.

Eine Antragstellung durch Vereine zu Gunsten Ihrer Mieter sei hingegen möglich und zulässig, sofern sie die Eigentümer der antragsgegenständlichen Feuerstätte sind und ihre Mieter der Zielgruppe zugeordnet werden können, es sich also um eine Wohn- oder Gewerbeimmobilie handelt.

Im vorliegenden Fall könne somit bei Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen eine Teilbewilligung für die zu Wohnzwecken an einen Privathaushalt vermietete Immobilie erfolgen, während die Heizkosten für die nicht gewerblich oder wirtschaftlich betriebene Vereinsgeschäftsstelle nicht bezuschusst werden können. In diesem Umfang müsse folglich eine Teilablehnung erfolgen, da hierfür die in Nr. 3.1 b.) der Richtlinie, die eine Wohn- oder Betriebsfläche als benannte Voraussetzung nicht gegeben ist.

Durch die Reduzierung der entsprechenden Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten veränderten sich sowohl die Bagatellgrenze (Mindestzuschuss von 100 EUR je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit), als auch der maximale Zuschuss. Je nach Fallkonstellation könne dies dazu führen, dass die Zuschusshöhe nicht negativ beeinflusst wird, sondern lediglich eine andere Verteilung des Zuschusses auf die Mieter erfolge.

Für den Bund der Steuerzahler ist es folgerichtig, dass die Betriebsstätten der Freiberufler den Gewerbetreibenden gleichgesetzt werden. Ob der Richtliniengeber damit bewusst andere Organisationen hinsichtlich ihres eigenen Heizbedarfs ausschließen wollten, bleibt im Unklaren. Womöglich war die Richtlinie damals so schnell gestrickt worden, dass nicht alle Konsequenzen bedacht worden waren. Zumindest ist damit klargestellt, dass die Gewerbe- und Wohnraummieter von Organisationen nicht leer ausgehen.

 

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