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Elektronische Registrierkassen

Top News / Steuertipps / Service / Freiberufler / Unternehmen 08.11.2019

Altgeräte dürfen länger bleiben! Denn das Bundesfinanzministerium beanstandet es nicht, wenn die Kassen ohne Sicherheitsvorrichtung noch bis Ende September 2020 im Betrieb eingesetzt werden. Vorausgesetzt, sie können Einzelaufzeichnungen vornehmen.

Jetzt ist es offiziell: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat bekanntgegeben, dass die strengeren Vorschriften für elektronische Registrierkassen etwas später greifen (Verwaltungsschreiben vom 6. November 2019). Das bayerische Finanzministerium hatte dies bereits im September 2019 gemeldet. 

Zum Hintergrund: Durch das sogenannte Kassengesetz sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung verschärft worden.  Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden und das elektronische Aufzeichnungssystem beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Damit sollen Manipulationen an den Kassenaufzeichnungen erschwert werden. Allerdings werden die technischen Systeme voraussichtlich bis zum Beginn des neuen Jahres noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar sein. Deswegen wird es nicht beanstandet, wenn die Kassen ohne Sicherheitsvorrichtung bis 30. September 2020 weiter eingesetzt werden. 

Gleiches gilt für die Meldung der Kassensysteme. Eigentlich war diese ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 vorgesehen. Nun gibt es auch für diese Meldung Aufschub, so das aktuelle BMF-Schreiben. Die Meldung muss erst dann erfolgen, wenn die Finanzverwaltung dafür eine Übermittlungsmöglichkeit bzw. das notwendige Formular zur Verfügung stellt.

Das muss Ihre Kasse jetzt können

Wer ist von der Umstellungs- und Meldepflicht betroffen? Dies sind alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen. Kassen, die im Zeitraum 26. November 2010 bis 31. Dezember 2019 angeschafft wurden oder noch werden und Einzelaufzeichnungen gemäß dem BMF-Schreiben vom 26. November 2010 vornehmen können, aber nicht durch ein Sicherheitssystem aufrüstbar sind, erhalten eine Gnadenfrist und dürfen noch bis Ende 2022 im Betrieb eingesetzt werden. Diese Verlängerung war bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren festgelegt worden.

Führung offener Ladenkassen weiterhin möglich

Aber: Auch in Zukunft besteht keine Verpflichtung zur Verwendung elektronischer Kassensysteme, weshalb die Führung einer offenen Ladenkasse noch immer möglich ist. Wegen der höheren Anforderungen an elektronische Kassen ist aber davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung künftig auch bei offenen Ladenkassen genauer prüft.

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