Einkommensteuer
Ende des Kindergeldanspruches bei Ausbildung
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu klären, zu welchem Zeitpunkt bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung der Kindergeldanspruch für ein in Ausbildung befindliches Kind endet. Die Tochter der Klägerin absolvierte in dem Urteilsfall eine Ausbildung zur Erzieherin. Im Juli 2016 bestand sie die Prüfung und führte ab September 2016 die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Erzieherin“. Zu diesem Zeitpunkt endete auch die Zahlung der Ausbildungsvergütung. Die Familienkasse war der Auffassung, dass die Ausbildung bereits mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse im Juli 2016 abgeschlossen sei und forderte das zunächst ausgezahlte Kindergeld für die Folgemonate August und September 2016 zurück. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt und entschied, dass das Kindergeld auch für die Monate August und September festzusetzen sei. Der Kindergeldanspruch ende mit Abschluss der Ausbildung. Die Tochter der Klägerin sei erst ab September berechtigt gewesen, ihre Berufsbezeichnung zu führen. Die abweichende bundesrechtliche Vorschrift, nach der eine bestandene Berufsausbildung bereits mit der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ende, komme ich Streitfall nicht zur Anwendung, da die Tochter der Klägerin ihre Berufsausbildung in einer dem Landesrecht Baden-Württemberg unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert habe.
- Urteil des FG Baden-Württemberg vom 24. April 2018 – Az.: X K 112/18 (rechtskräftig)