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Ehrenamt: Gericht stärkt Position von Trainern und Co.
Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter sind steuerlich abziehbar.
Der Bundesfinanzhof hat Anfang Mai ein Grundsatzurteil zum Ehrenamt veröffentlicht und damit die Position von Trainern, Übungsleitern und sonstigen Ehrenamtlern gestärkt, die ein kleines Entgelt für ihr Engagement erhalten. Nach dem Urteil sind Verluste aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter steuerlich grundsätzlich abziehbar (Az.: VIII R 17/16). Das sah die Finanzverwaltung bisher anders, weshalb es zum Streit kam.
Im konkreten Sachverhalt war der Kläger als Übungsleiter tätig und erzielte im Streitjahr Einnahmen in Höhe von 108 Euro. Gleichzeitig hatte er für die Tätigkeit Ausgaben von 608,60 Euro z. B. für Fahrtkosten. Die Differenz von rund 500 Euro machte er als Verlust in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt verweigerte jedoch den Verlustabzug und argumentierte, dass die Ausgaben nur dann anerkannt werden, wenn die Einnahmen und die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro überschreiten. Nein, urteilte der Bundesfinanzhof. Auch Übungsleiter mit Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrages können Verluste bei der Steuer absetzen. Mit dieser Grundsatzentscheidung verwiesen die Richter des Bundesfinanzhofs den Fall an das Finanzgericht zur nochmaligen Verhandlung zurück. Denn das Finanzgericht muss nun prüfen, ob der Kläger – angesichts der niedrigen Jahreseinnahmen aus der Übungsleitertätigkeit – überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgte. Fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, werden die Verluste, trotz des positiven Grundsatzurteils, nicht anerkannt.
Es bleibt also abzuwarten, welche Kriterien das Finanzgericht nun für die Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichen Übungsleitertätigkeiten aufstellt. Denn eine sog. Hobby- oder Liebhabereitätigkeit wird steuerlich nicht anerkannt. Betroffene Ehrenamtler können sich vorerst aber auf das Urteil des Bundesfinanzhofes berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt ihre Verluste aus dem Ehrenamt nicht anerkennt. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Ausgaben ist aber stets, dass der Ehrenamtliche auch Einnahmen aus der Tätigkeit erzielte.