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Der Entwurf für ein Landesgrundsteuergesetz ist verfassungswidrig!

Presseinformation 02.11.2020

Ein von Prof. Dr. Gregor Kirchhof im Auftrag des Finanzwissenschaftlichen Instituts des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg kommt zu einem eindeutigen Ergebnis. Der Gesetzentwurf zur Landesgrundsteuerreform verletzt das Grundgesetz. Auf diesen Nenner bringt es Prof. Dr. Kirchhof in seinem Gutachten zum Gesetzentwurf, der diese Woche im Landtag verabschiedet werden soll.

Damit bestätigt Prof. Dr. Kirchhof die Kritik am Gesetzentwurf und fordert, wie auch der Steuerzahlerbund, die Chance zu ergreifen, zusammen mit anderen Bundesländern einfache und vor allen Dingen verfassungsfeste Grundsteuergesetze zu erlassen. Einige andere Bundesländer haben bereits Vorschläge auf Basis eines reinen Flächenmodells, teilweise ergänzt um einen Lagefaktor, diskutiert und erste Gesetzentwürfe vorgelegt. Schon aus Gründen der Synergie sollte Baden-Württemberg diese Vorschläge nicht ignorieren. So könnte ein für alle verfassungsfester und verwaltungsökonomischer Weg gefunden werden. Zu erwähnen ist auch, dass im Gutachten die bisherigen Aussagen in der Fachliteratur zur Bodenwertsteuer ausgewertet wurden. Anders als vom Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg behauptet, das verfassungsrechtliche Bedenken als Mindermeinung abtut, kommt Prof. Dr. Kirchhof zu dem Ergebnis, dass sich in den letzten Jahren die Stimmen, die das Bodenwertmodell ablehnen und als verfassungswidrig erachten, mehrten.

Der Gesetzentwurf der Landesregierung setzt auf ein sogenanntes modifiziertes Bodenwertmodell es sieht vor, dass die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert die Grundlage für die künftige Berechnung der Steuer sein sollen. Für Wohngebäude soll es einen Abschlag geben.

Kirchhof sieht in der steuerlichen Bewertung allein nach dem Grund und Boden einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Ferner regelt der Gesetzentwurf – entgegen der ausdrücklichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – nicht erkennbar den Belastungsgrund. Zwar bezieht sich die Gesetzesbegründung auf das sog. Äquivalenzprinzip. Dieser Äquivalenzgedanke besagt, dass die Kommunen die Grundsteuer für ihre Infrastrukturleistungen erhalten, die dem Grundbesitz zu Gute kommen und durch Gebühren und Beiträge nicht vollständig abgegolten werden – also für Straßen, Kindergärten, Schulen, Spielplätze etc. Wie diese Infrastruktur in Anspruch genommen wird, unterscheidet sich aber – entgegen den Begründungen des Gesetzentwurfs – danach, ob ein Grundstück bebaut ist, wie viele Menschen auf diesem Grundstück wohnen können und daher insgesamt gerade danach, wie ein Grundstück bebaut ist.

Zudem sieht Kirchhof die der Bewertung zur Grundsteuer künftig zugrunde zu legenden Bodenrichtwerte als ungeeignetes Mittel. Diese beruhen auf Schätzwerten, die von den Gutachterausschüssen der Kommunen aus Verkäufen abgeleitet werden, die im Einzelfall grob unzutreffend sein können. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss aber zwingend der Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Wertes möglich sein. Ein solcher Nachweis ist im Gesetz nicht vorgesehen. Auch aus diesem Grund ist das Gesetz verfassungswidrig.

Im Gutachten wird zwar das im vorgelegten Gesetzentwurf verfolgte Anliegen, das knappe Gut des Grund und Bodens effizienter und ressourcenschonender zu nutzen, befürwortet. Doch ist die Bodenwertsteuer kein geeignetes Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Bauliche Ziele sollten besser mit anderen Instrumenten, insbesondere des  Bau- und Planungsrechts verfolgt werden.

Das ganze Gutachten von Prof. Dr. Kirchhof finden Sie hier.

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