Zusätzliche Liquidität durch Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer
Das Einkommensteuergesetz wird 100 Jahre alt
+++ Bayern verlängert Abgabefrist für Steuererklärungen / BdSt-Musterantrag nutzen +++
Aufgrund der Corona-Pandemie müssen in vielen Betrieben und Steuerkanzleien Prioritäten gesetzt werden, um durch die Krise zu kommen. Die Abgabe der Steuererklärung steht in diesen Zeiten womöglich hinten an. Eigentlich hätte die Erklärung für das Jahr 2018 Ende Februar beim Finanzamt sein müssen, wenn ein Berater eingeschaltet wurde. Der Bund der Steuerzahler informiert: Wer diese Frist nicht gehalten hat, sollte rückwirkend zum 1. März 2020 einen Antrag auf Fristverlängerung beim Finanzamt stellen. In Bayern wird diesen Anträgen bis 31. Mai stattgegeben, wenn sie entsprechend schlüssig mit der Corona-Krise begründet sind. Verspätungszuschläge werden für die Zeit der Fristverlängerung nicht erhoben. Bereits für diesen Zeitraum festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag erlassen, teilte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen jetzt in München mit.
Antrag ist erforderlich
Betriebe, Freiberufler und Solo-Selbstständige in anderen Bundesländern können ebenfalls nachträglich um eine Fristverlängerung und den Erlass von Verspätungszuschlägen bitten, wenn die Erklärung 2018 noch nicht eingereicht wurde. Der Antrag sollte triftige Gründe enthalten und ein Datum nennen, bis wann die Erklärung nachgereicht wird. Wichtig: Wird eine Steuererklärung sehr spät abgegeben und entsteht eine Nachzahlung, müssen auch Zinsen gezahlt werden. Dann müsste ein gesonderter Antrag auf Zinserlass gestellt werden.