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Baukindergeld plus Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen

Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen e. V. / Presseinformation 06.08.2019, JV

Bund der Steuerzahler: Familien können beides in Anspruch nehmen!

Die Gewährung von Baukindergeld schließt weitere Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG nicht aus. Familien können also sowohl das Baukindergeld erhalten als auch Renovierungsmaßnahmen mit 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld absetzen, erklärt der Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen. Der Verband beruft sich auf ein Schreiben des Finanzministeriums Schleswig-Holstein vom 18. Juni 2019, das bestehende Unsicherheiten bei Betroffenen aus dem Weg räumt.

Grundsätzlich gibt es im Steuerrecht keine Doppelförderung. Deshalb gilt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Regel nicht für Maßnahmen, die bereits durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse öffentlich gefördert werden.

Beim Baukindergeld liegt der Sachverhalt jedoch anders. Denn mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert und der staatliche Zuschuss gestreckt über zehn Jahre (1.200 Euro pro Jahr und Kind) ausgezahlt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gilt hingegen nicht für Neubau- oder Anschaffungsmaßnahmen, sondern für die Sanierung bzw. Modernisierung in einem bereits bestehenden Haushalt.

Beide Förderungen haben also unterschiedliche Zielsetzungen und können daher parallel in Anspruch genommen werden, erklärt der Bund der Steuerzahler.


Weitere Informationen zur steuerlichen Geltendmachung von Leistungen im Haushalt bietet der unentgeltliche Ratgeber „Arbeiten in Haus und Garten – Steuersparen leicht gemacht“, der beim Bund der Steuerzahler Niedersachsen und Bremen in Hannover (Telefon: 0511 – 51 51 830) angefordert werden kann.

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