Absage unserer Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlung vertagt auf den 17. Dezember 2020
Artikeldienst 11/2020
Schenkung- und Erbschaftssteuer: Urenkel sind keine Enkel
Für Schenkungen von Urgroßeltern an ihre Urenkel gilt ein Steuerfreibetrag von 100.000 Euro. Der nächst höhere Freibetrag für Enkelkinder steht Urenkeln hingegen prinzipiell nicht zu, entschied der Bundesfinanzhof. Das gilt zumindest, solange Eltern und Großeltern der Urenkel noch leben.
Im Familienkreis können größere Schenkungen und Erbschaften steuerfrei bleiben und zwar bis zur Höhe des geltenden Freibetrags. Dieser richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad. Erst auf den Teil der Erbschaft oder Schenkung, der den Freibetrag übersteigt, darf das Finanzamt Steuern verlangen. Grundsätzlich gilt: Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag, erläutert der Bund der Steuerzahler. Kindern steht zum Beispiel ein Freibetrag von 400.000 Euro zu. Erben „Kinder der Kinder“ – also Enkelkinder – deren Eltern noch leben, oder werden sie beschenkt, bleiben 200.000 Euro steuerfrei. Sind die Eltern der erbenden oder beschenkten Enkel bereits verstorben, rücken sie in die steuerrechtliche Stellung der verstorbenen Eltern auf. Es gilt dann der Freibetrag von 400.000 Euro. Urenkel können 100.000 Euro erhalten, ohne dass das Finanzamt Steuern verlangt. Für alle übrigen gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro, erklärt der Bund der Steuerzahler.
Im Urteilsfall wollten die Erben auch für die Urenkel den höheren Freibetrag für Enkel nutzen, also statt des Freibetrags von 100.000 Euro den Betrag von 200.000 Euro steuerfrei ansetzen. Im konkreten Fall schenkte die Urgroßmutter ihren beiden Urenkeln eine Immobilie. Bei der Berechnung der Schenkungsteuer berücksichtigte das Finanzamt jeweils einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro. Die Urenkel legten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein und verlangten den Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Denn dieser gilt laut Gesetz für „Kinder der Kinder“, zu denen sich die Kläger selbst zählten. Nach Ansicht des Finanzamtes sind damit aber lediglich Enkel und nicht Urenkel gemeint. In einem Eilverfahren bestätigte der Bundesfinanzhof diese Auffassung. Solange ihre Großeltern und Eltern noch leben, steht den Urenkeln jeweils nur der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu (Az.: II B 39/20).
Erben und Schenken gut planen
Sollen größere Summen, Betriebe oder Immobilien verschenkt oder vererbt werden, ist es ratsam, sich rechtzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen. Denn alle zehn Jahre gelten die Steuerfreibeträge in voller Höhe neu, erklärt der Bund der Steuerzahler. Gegebenenfalls kann mit einer Schenkung in Etappen Vermögen übertragen werden, und so eine hohe Steuer vermieden werden. Wer sich unsicher ist, sollte einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in die Planungen einbeziehen.
PDF-Version: Hier klicken