Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Staatsverschuldung Deutschland

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Publikationen    Artikeldienst 06/2024

Artikeldienst 06/2024

Meldungen / Steuertipps 28.06.2024

Unterhalt bei Vermögen des Unterhaltsempfängers

Der BFH hat sich mit Urteil vom 29. Februar 2024, Az. VI R 21/21, dazu geäußert, unter welchen Voraussetzungen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkom­mensteuer abgezogen werden können. Demnach darf der Unterhaltsempfänger nicht mehr als 15.500 Euro sogenanntes Schonvermögen besitzen. Dagegen müssen die monatlichen Unter­haltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einbezogen werden.

Die Steuerzahler haben im vorliegenden Fall Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn gemacht, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand. Die Zahlungen erfolgten für den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Abschluss des Studiums am 30. September 2019. Diese Aufwendungen wollten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Anfang 2019 hatte der Sohn ein Guthaben von über 15.950 Euro auf seinem Bankkonto. In dem Betrag war auch bereits eine Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 in Höhe von 500 Euro enthalten, die Ende Dezember 2018 von den Eltern geleistet wurde.

Das Finanzamt erkannte die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen an, weil der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfügt, um damit die Lebenshaltungskosten bestreiten zu können. Dies ergebe sich aus den Einkommensteuerrichtlinien sowie der ständigen Rechtsprechung des BFH. „Demnach sei davon auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro über­schreitet, keine Unterhaltszahlungen mehr notwendig sind“, erläutert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz folgte der Auffassung des Finanzamts und wies eine Klage der Steuerzahler ab. Der BFH hob hingegen die Vorentscheidung im Zuge der eingelegten Revision auf und gab der Klage in den wesentlichen Aspekten statt. Er stellte zunächst übereinstimmend mit dem Finanz­gericht klar, dass die seit dem Jahr 1975 unveränderte Höhe dieses eingeführten Schonvermögens trotz der seither eingetretenen erheblichen Inflation nicht anzupassen sei. Der BFH begründet dies damit, dass die Höhe des Schonvermögens von 15.500 Euro auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags von 9.168 Euro im Jahr 2019 liegt. Somit unterschreitet das Vermö­gen auch nicht das Existenzminimum nach Zivil- und Sozialrecht. Trotz dieser Rechtsprechung setzt sich der Bund der Steuerzahler stets für eine Anpassung von Pauschalen ein. „Die Höhe von gesetzlich eingeführten Pauschalen war zum Zeitpunkt der Einführung nicht willkürlich festgelegt, so dass nach Jahren der Geldentwertung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes eine Anpassung dringend geboten ist“, fordert Daniela Karbe-Geßler.

Der BFH folgte zumindest dem FG nicht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen Unterhalts­leistungen sind keine sofortige Einlage. „Die noch nicht verbrauchten Unterhaltsleistungen werden daher erst nach Ablauf des Zuflussjahres zum Vermögen des Sohnes gezählt“, erklärt Daniela Karbe-Geßler. Zu diesem Zeitpunkt ist daher von einem unschädlichen Vermögen in Höhe von 15.450 Euro auszugehen, dass auch im Laufe des Jahres die Schonvermögensgrenze nicht überschritten hat.

Informationen zur Absetzbarkeit von Kosten in Zusammenhang mit Kindern enthält unser Ratgeber Nr. 46 – Kinderbetreuungskosten. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter https://steuerzahler.de/ratgeber/ abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.

Verantantwortlich: Klaus Grieshaber
MÜnchen, 27.06.2024

PDF-Version: Hier klicken

Mit Freunden teilen