Schuldentempo 2023: Bund bleibt der Treiber Nr. 1!
Aus der Ablage in den Reißwolf
Artikeldienst 01/2023
Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen ins Ausland ändern sich 2023 -
Pauschalen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen
Steuerzahler, die beruflich bedingt viel im Ausland unterwegs sind, können Verpflegungspauschalen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen. Für das Jahr 2023 wurden die Beträge aktualisiert. Das hat die Finanzverwaltung bekanntgegeben.
Wer häufig im Ausland beruflich tätig ist, hat in der Regel auch höhere Kosten für die Verpflegung dort. Hierfür darf die Verpflegungspauschale für die Tätigkeit im Ausland mit einem höheren Betrag berücksichtigt werden. Diese ist höher als die Pauschale, die für Auswärtstätigkeiten im Inland gilt. Die Auslandspauschalen werden jährlich von der Finanzverwaltung veröffentlicht, wobei sich deren Höhe nach den Lebenshaltungskosten im jeweiligen Land richtet. Zum Jahreswechsel werden die Beträge in der Regel angepasst. Im letzten Jahr jedoch blieben die Beträge durch die anhaltende Corona-Pandemie gleich. Mit einer Mitteilung vom 23. November 2022 gab das Bundesfinanzministerium nun bekannt, dass die Pauschalen für Dienstreisen ins Ausland angepasst werden. „Beruflich Reisende können die Pauschale aus dem jeweiligen bereisten Land geltend machen oder Arbeitgeber können bis zu der Höhe der Pauschbeträge steuerfreie Erstattungen an Arbeitnehmer vornehmen“, informiert Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Bei Reisen in Deutschland gelten weiterhin 14 Euro bei einer über achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung oder der Tätigkeitsstätte und bei ganztägigen Reisen sogar 28 Euro. Arbeitgeber können ihren Beschäftigten die Verpflegungspauschalen steuerfrei im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstatten. „Erfolgt keine Erstattung durch den Arbeitgeber sollte der Beschäftigte in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung die Pauschalen für Verpflegung auf Dienstreisen als Werbungskosten ansetzen“, empfiehlt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Nicht nur für Arbeitnehmer, die viel auf Reisen sind, sind die Werte wichtig, sondern auch für Unternehmer, die viel unterwegs sind. Diese können die Pauschalen als Betriebsausgabe geltend machen. Hat sich der beruflich Reisende an einem Tag in mehreren Ländern aufgehalten, für die unterschiedlich hohe Pauschbeträge gelten, gilt immer der Pauschbetrag für den ausländischen Staat, in dem er sich zuletzt aufgehalten hat. Das gilt auch dann, wenn er sich an diesem Tag überwiegend im Inland aufgehalten hat.
Weitere steuerliche Jahresänderungen erklärt der Bund der Steuerzahler im BdSt INFO-Service Nr. 39 Steuerrechtsänderung. Zum Thema Verpflegungspauschalen informiert der BdSt INFO-Service Nr. 28 Reisekostensätze 2023. Diese und weitere Materialien sind für Mitglieder online unter
steuerzahler.de abrufbar oder können telefonisch unter 089 126008-98 bestellt werden.
Verantwortlich: Klaus Grieshaber
München, 12.01.2023
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