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Sturmschäden von der Steuer absetzen

Bund der Steuerzahler Hessen e. V. / Presseinformation 23.01.2018

Bund der Steuerzahler Hessen erklärt, wie Aufwendungen aufgrund des Sturmtiefs „Friederike“ steuerlich anerkannt werden

Umgestürzte Bäume auf Gehwegen, verwüstete Gärten – in der vergangenen Woche hat das Sturmtief "Friederike" auch in Hessen so manche Schäden angerichtet. Deren Beseitigung kann für Haus- und Grundstückseigentümer teuer werden. Hinzu kommt, dass unter Umständen auch Dienstleister, die Äste und Bäume entsorgen oder den Garten wieder herrichten, bezahlt werden müssen. Doch immerhin können Betroffene laut Bund der Steuerzahler (BdSt) Hessen die hierdurch entstehenden Kosten von der Steuer absetzen.

In der Steuererklärung sind 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr, für haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2014 gehört zu einem Haushalt auch der Gehweg vor dem Haus. Man kann also die Kosten für das Zersägen und die Beseitigung/Entsorgung des Grünschnitts und anderer Gegenstände nicht nur auf dem eigenen Grundstück, sondern auch auf dem davor liegenden Gehweg in der Steuererklärung geltend machen. Auch die Wiederherrichtung des durch den Sturm in Mitleidenschaft gezogenen Gartens kann man ansetzen.

Damit diese Kosten anerkannt werden, sind einige Spielregeln einzuhalten. So muss man selbst oder die Wohnungseigentümergemeinschaft der Auftraggeber sein. Materialkosten werden nicht berücksichtigt, wohl aber die Personalkosten. Deshalb sind diese gesondert in der Rechnung auszuweisen. Außerdem muss die Rechnung durch Zahlung auf das Konto des Handwerkers beglichen werden.

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