Neues zur Grundsteuer in Niedersachsen
Allgemeinverfügung ordnet Ruhen der Einspruchsverfahren an
Im Streit um die neue Grundsteuer erhalten Eigentümer in Niedersachsen Unterstützung. Das Landesamt für Steuern gab im September eine Allgemeinverfügung zur Vereinfachung von Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenz- und Grundsteuermessbeträge heraus. Der Bund der Steuerzahler weist darauf hin, dass Steuerzahler dennoch weiterhin selbst aktiv werden müssen.
Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 fasste der Gesetzgeber die Vorschriften über die Grundsteuer neu und räumte den Ländern die Möglichkeit ein, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen. Niedersachsen hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und mit dem „Flächen-Lage-Modell“ ein eigenes Modell eingeführt. Auch gegen Bescheide aus Niedersachsen legten zahlreiche Eigentümer Einspruch ein, weil sie Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Flächen-Lage-Modells haben. Beim Finanzgericht Niedersachsen ist hierzu ein Musterverfahren unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 anhängig.
„In den vergangenen Monaten wandten sich viele Steuerzahler an uns, die Post von ihrem zuständigen Finanzamt mit der Aufforderung erhalten hatten, ihren Einspruch zurückzunehmen. Anderenfalls werde man den Einspruch als unbegründet zurückweisen“, berichtet BdSt-Steuerreferentin Claudia Daube. „Diesen Einspruchsführern kommt das Landesamt für Steuern mit der Allgemeinverfügung nun zu Hilfe“.
Mit der Allgemeinverfügung weist das Landesamt für Steuern die Niedersächsischen Finanzämter an, dass bereits anhängige und zukünftige Einspruchsverfahren gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in dem Verfahren vor dem Niedersächsischen Finanzgericht ruhen sollen. Von der Anordnung sind allerdings nur Einsprüche umfasst, die sich sowohl gegen Bescheide über den Grundsteueräquivalenzbetrag als auch den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag richten und mit der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes begründet worden sind. Sollte einer der Bescheide den Eigentümer noch nicht erreicht haben, ist es wichtig, auch gegen diesen Bescheid Einspruch einzulegen, sobald er eintrifft. Eine automatische Vorläufigkeit der Festsetzungen durch die Finanzämter ist nämlich nicht vorgesehen. Bei dem Einspruch können sich Eigentümer nun jedoch auf die erlassene Allgemeinverfügung beziehen. Gleiches gilt, falls bereits erhobene Einsprüche bisher noch nicht begründet wurden. Es ist ausreichend aber auch notwendig sich in dem Einspruchsverfahren auf die mögliche Verfassungswidrigkeit des neuen Grundsteuerrechts zu berufen.
„Mit der Anordnung des Ruhens der individuellen Einspruchsverfahren ist noch keine inhaltliche Entscheidung über den Ausgang dieser Verfahren getroffen. Folge der Allgemeinverfügung ist lediglich, dass individuelle Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des Musterprozesses vor dem Niedersächsischen Finanzgericht nicht weiter betrieben werden“, erklärt Daube. Diese Allgemeinverfügung ist sehr zu begrüßen, weil dadurch unnötiger Aufwand sowohl bei den Finanzämtern als auch den Steuerzahlern vermieden wird.
Hinweis: Die Allgemeinverfügung des Landesamts für Steuern können Sie unter nachfolgendem Link abrufen.
https://www.verkuendung-niedersachsen.de/api/ndsmbl/2024/387/0/mbl-2024-387.pdf