BFH-Entscheidung zur neuen Grundsteuer ist ein wichtiges Signal
Austausch des BdSt mit Steuerberaterverband und -kammer
Kurzarbeitergeld für vom Hochwasser betroffene Betriebe
Gebührenfreie Info-Hotline der Bundesagentur für Arbeit eingerichtet
In vielen Gebieten in Baden-Württemberg haben die zum Teil schweren Überschwemmungen in den ersten Junitagen große Schäden angerichtet. Zudem haben die andauernden Regenfälle in zahlreichen von Hochwasserschäden betroffenen Betrieben zu Arbeitsausfällen geführt. Für die Arbeitsausfälle von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in jenen Betrieben kann Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Damit sich Unternehmen hierüber informieren können, wurde von der Bundesagentur für Arbeit unter der Nummer 0800 4 5555 20 eine kostenlose Hotline eingerichtet.
Ist ein Betrieb unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffen, kann bei Arbeitsausfall Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses auch online angezeigt werden. Bei einem unabwendbaren Ereignis gilt die Anzeige für den Kalendermonat des Eintritts des Ereignisses als erstattet, wenn sie unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern eingereicht wird. Bestehende Betriebsausfallversicherungen sind vorrangig zu beachten.
Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können außerdem bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen, ohne dass sie den Anspruch auf Kurzarbeitergeld verlieren. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen.