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Ist der Soli noch verfassungsgemäß?

Top News / Presseinformation 27.01.2023

Bundesfinanzhof entscheidet am Montag zur BdSt-Musterklage 

Der Bundesfinanzhof (BFH) verkündet am Montag, 30. Januar, seine Entscheidung, ob er Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags hat. In diesem Fall würde das höchste deutsche Steuergericht das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorlegen. BdSt-Präsident Reiner Holznagel, der beim BFH in München dabei sein wird, betont: „Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ist für uns eine wichtige Etappe, denn wir kämpfen seit Jahren für das komplette Soli-Aus! Wir hoffen, dass wir uns in Karlsruhe wiedersehen.“

Gegenstand ist die Klage eines Ehepaars gegen die Festsetzung von Soli-Vorauszahlungen ab dem Jahr 2020, die der Bund der Steuerzahler als Musterverfahren unterstützt. Im Einzelnen:

Die Streitfrage

Die Politik hatte die Ergänzungsabgabe stets mit dem Solidarpakt II – den besonderen Aufbauhilfen für die neuen Bundesländer – verknüpft. Deshalb betont der BdSt: Weil diese Aufbauhilfen Ende 2019 ausgelaufen sind, ist auch die Rechtfertigung für die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags entfallen! Zudem sind die Steuereinnahmen seit Erhebung des Solidaritätszuschlags deutlich gestiegen. Deshalb, so der Verband, besteht in der Sache keine besondere Finanzierungsnotlage. Schließlich geht es dem Bund der Steuerzahler auch um Rechtssicherheit sowohl für die Bürgerinnen und Bürger als auch für den Bundeshaushalt: Sollte der Solidaritätszuschlag nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sein, müssten die Staatsfinanzen neu geordnet werden!   

Der Sachverhalt

Ein Ehepaar aus Bayern wendet sich gegen seinen Vorauszahlungsbescheid. Dort hatte das Finanzamt für das Jahr 2020 neben den Einkommensteuervorauszahlungen auch den Solidaritätszuschlag festgesetzt. Die Kläger verlangen, dass die Soli-Vorauszahlungen ab dem Jahr 2020 auf null herabgesetzt werden, da keine Berechtigung mehr für die Erhebung der Ergänzungsabgabe bestehe. Das Finanzgericht hatte die Klage im Juli 2020 mit der Begründung abgewiesen, dass der Gesetzgeber theoretisch noch bis Ende 2020 eine Änderung vornehmen und für den Soli einen neuen Rechtfertigungsgrund nachschieben könnte. Allerdings ließ das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung in der Sache zu. Diese wurde im September 2020 beim Bundesfinanzhof eingelegt und im Januar 2021 begründet.

Unser Erfolg

Mit der mündlichen BFH-Verhandlung zu unserer Musterklage war die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags am 17. Januar 2023 in eine weitere Runde gegangen. Bisher konnten wir politisch erreichen, dass zumindest seit 2021 nicht mehr alle Soli-Zahler den Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer) entrichten müssen. Zwar zahlen im Rahmen der Einkommensteuer viele Steuerzahler den Solidaritätszuschlag nicht mehr, aber dennoch belastet er die Mitte, kleine und mittelständische Betriebe. Dazu kommen viele Sparer durch die Abgeltungsteuer sowie Betriebe mit Körperschaftsteuer, die den Soli ebenfalls weiter zahlen müssen. Nun geht es um die Entscheidung, ob dieser Zustand insgesamt mit der Verfassung vereinbar ist.  

 

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