Gewerbe- und Einkommensteuer
Nachweis der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz
Im Falle der Überlassung eines betrieblichen Pkws wird in der Regel angenommen, dass derjenige, dem ein Fahrzeug überlassen wurde, dieses auch für private Fahrten nutzen dürfe. Nach einem Urteil des FG Münster könne dieser Anscheinsbeweis bei einer Personengesellschaft allerdings erschüttert werden, wenn bei dem betroffenen Gesellschafter weitere Fahrzeuge im Privatvermögen vorhanden seien. Es entspreche zwar der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein betriebliches Kraftfahrzeug, das zum privaten Gebrauch geeignet sei und zur Verfügung stehe, auch privat genutzt werde. Wenn allerdings im Veranlagungszeitraum zumindest gleichwertige private Fahrzeuge vorhanden seien, könne diese Vermutung widerlegt werden. Im Klagefall nutzte der unmittelbar an dem Betriebsgelände der Gesellschaft wohnende Kommanditist einer GmbH & Co. KG einen BMW X3 zu betrieblichen Zwecken. Gleichzeitig standen ihm und seiner Ehefrau ein privater Mercedes S420 bzw. ein BMW 750 sowie später einen BMW Z4 zur Verfügung. Dem im Elternhaus der Eheleute wohnende Sohn stand ein BMW 320d Touring zur Verfügung. Ein weiterer Sohn, der mit seiner Familie ca. 7 km vom Betriebsgelände entfernt wohnte, nutzte einen BMW 530d Touring. Dessen Ehefrau unterhielt zusätzlich einen privaten Kleinwagen. In Anbetracht der Anzahl der hochwertigen Privatfahrzeuge sah es das Gericht als erwiesen an, dass der betriebliche BMW X3 entsprechend den Behauptungen der Kläger nicht für private Zwecke genutzt werde.
- Urteil des FG Münster vom 21.03.2018, Az. 7 K 388/1