Einkünfte aus Kapitalvermögen
Verfassungsmäßigkeit der Verlustausgleichsregelung des § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG 2012
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Beschränkung des Verlustausgleichs bei Verlusten aus der Veräußerung von Aktien gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG a. F. verfassungsgemäß ist. Die Vorschrift untersagte die Verrechnung des Verlustes bei Veräußerung von Aktien innerhalb der Einkunftsart des § 20 EStG. Im Urteilsfall berücksichtigte das Finanzamt im Jahr 2012 die Einkünfte der Kläger aus Kapitalvermögen, die mit der Abgeltungsteuer zu besteuern waren und nahm keine Verrechnung mit den Verlusten des Klägers aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von 4.819,00 Euro vor. Die weiteren Einkünfte aus Aktienverkäufen wurden indessen mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 2012 festgestellt. Die Kläger rügten die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift. Insbesondere läge ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Das Finanzgericht wies die Klage ab, da es keinen Verfassungsverstoß erkannte. Der Gesetzgeber habe sich bei der Einschränkung des Verlustabzuges für Verluste aus Aktienverkäufen auf einen hinreichenden Rechtfertigungsgrund – die Verhinderung von drohenden qualifizierten Haushaltsrisiken durch Spekulationsgeschäfte – berufen können. Er habe die Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit daher nicht willkürlich überschritten. Da kein vollständiger Ausschluss der Verlustverrechnung normiert worden sei und die Begründung für die unterschiedliche Behandlung von Aktien, Zertifikaten und Aktienfonds jedenfalls nicht evident unsachlich erscheine, sei die Einschätzung des Gesetzgebers hinzunehmen.
- Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2018 5 K 69/15 – Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, Az. des BFH VIII R 11/18