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Bund der Steuerzahler Berlin fordert Lösungen für die Grundsteuer

Bund der Steuerzahler Berlin e. V. / Meldungen 19.12.2024, Alexander Kraus

Schnell von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen!

Der Vorsitzende des Bundes der Steuerzahler Berlin e.V., Alexander Kraus, fordert den Berliner Senat auf, kurzfristig Lösungen für die völlig missratene Grundsteuerreform auf den Weg zu bringen: „Es wäre fatal abzuwarten, bis das Bundesverfassungsgericht irgendwann entscheidet. Denn die Mehrbelastungen bei der Grundsteuer werden im Jahr 2026 pünktlich zu den Abgeordnetenhauswahlen über die Betriebskostenabrechnungen auch bei den Mietern ankommen! Die Berliner Landespolitik muss jetzt schnell von der Länderöffnungsklausel Gebrauch machen!“

Beim Bund der Steuerzahler waren in den letzten Wochen zahlreiche Beschwerden zur Grundsteuer eingegangen, die teilweise extreme Mehrbelastungen ab 2025 aufzeigten. „Ich habe so meine Zweifel, dass in Berlin mit der Grundsteuerreform die vom Bundesverfassungsgericht geforderte

relations- und realitätsgerechte Neubewertung des Grundbesitzes wirklich gewährleistet ist“, sagte Kraus.

Den Verweis des Senats auf die mit dem Jahressteuergesetz 2024 eingefügte Ergänzung in § 220 Bewertungsgesetz zur Vermeidung von Verstößen gegen das Übermaßverbot einen Verkehrswertnachweis zuzulassen, hält Alexander Kraus vom Bund der Steuerzahler für wenig hilfreich: „Warum sollte ein Vermieter ein teures Gutachten zum Nachweis eines geringeren Grundsteuerwerts erstellen lassen, wenn er die höhere Grundsteuer mit den Betriebskosten problemlos an die Mieter weitergeben kann?“

Auch die Härtefallregelung nach dem Berliner Grundsteuermesszahlengesetz hält der Bund der Steuerzahler für völlig ungeeignet. Diese erlaubt eine niedrigere Festsetzung der Grundsteuer für eigengenutzte Wohngrundstücke, wenn die Steuererhebung die persönliche Existenz vernichten oder ernstlich gefährden würde. Mieter wären nach Einschätzung des Bundes der Steuerzahler hier außen vor.

 

Ihr Ansprechpartner zur Grundsteuer beim BdSt-Berlin:


Dipl.-Volkswirt Alexander Kraus
030-79010714

 

Beispiele für die Entwicklung der Grundsteuer:

Dem Bund der Steuerzahler zeigt sich für Berlin ein uneinheitliches Bild. Einfamilienhäuser, unbebaute Grundstücke und Eigentumswohnungen im Westen scheinen tendenziell teurer zu werden, Eigentumswohnungen im Osten und Mietwohngrundstücke eher günstiger, aber auch nicht überall.

Mietwohngrundstück in Zehlendorf, Baujahr 1977, 7 Wohneinheiten und 2 Tiefgaragenstellplätze, 476 m², Wohnfläche. Grundsteuer alt: 2.751 Euro, neu: 1.167 Euro (-58 %)

Eigentumswohnung in Charlottenburg, Baujahr 1959, 55 m² Wohn- und Nutzfläche. Grundsteuer alt: 211 Euro, neu: 387 Euro (+83 %)

Eigentumswohnung in Charlottenburg, Baujahr 1959, 46 m² Wohn- und Nutzfläche. Grundsteuer alt: 210 Euro, neu: 317 Euro (+51 %)

Einfamilienhaus in Steglitz, Baujahr vor 1949, 173 m² Wohn- und Nutzfläche. Grundsteuer alt: 604 Euro, neu: 1.037 Euro (+72 %)

Eigentumswohnung in Niederschönhausen, Baujahr vor 1949, 88 m² Wohn- und Nutzfläche. Grundsteuer alt: 236 Euro, neu: 193 Euro (-18 %)

Unbebautes Grundstück in Zehlendorf, 935 m², Grundsteuer alt: 523 Euro, neu: 5.339 Euro (+921 %)

Unbebautes Grundstück in Köpenick, 861 m², Grundsteuer alt: 37 Euro, neu: 2.731 Euro (+7.281 %)

Eigentumswohnung in Charlottenburg, 84 m² Wohn- und Nutzfläche, Grundsteuer alt: 159 Euro, neu: 481 Euro (+203 %)

Gemischt genutztes Grundstück in Zehlendorf, mehrere Teilflächen, teilweise Denkmalschutz, insg. 3.526 m², alt: 2.116 Euro, neu 9.058 Euro (+328 %)

 

Bund der Steuerzahler klagt gegen die neue Grundsteuer

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) und Haus & Grund unterstützen mehrere Eigentümer, die sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform wehren und vor das Bundesverfassungsgericht ziehen wollen. Mittlerweile wurden die ersten von uns begleiteten Klagen bei den Finanzgerichten eingereicht. Weitere Informationen finden Sie auf steuerzahler.de/Grundsteuer

 

Wie errechnet sich die neue Grundsteuer?

Die zu zahlende Grundsteuer ist in dem dreistufigen Besteuerungsverfahren für die Grundsteuer das Produkt aus Grundsteuerwert, Grundsteuermesszahl und Hebesatz:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuerbetrag

Beispiel für ein Wohngrundstück mit Messzahl 0,31 ‰:

Grundsteuerwert x 0,31 ‰ x 470 % = Grundsteuerbetrag

Grundsteuerwert x 0,00031 x 4,7 = Grundsteuerbetrag

 

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